Neuverlegung Ferngasleitung FGL 012, Teilabschnitt Brandenburg
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Neuverlegung der Ferngasleitung FGL 012, Teilabschnitt Brandenburg
Die ONTRAS Gastransport GmbH beantragte beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für die Neuverlegung der FGL 012 einschließlich Nebenanlagen und einer Anschlussleitung.
Gegenstand des planfestzustellenden Vorhabens ist die unterirdische Neuverlegung der FGL 012 einschließlich Nebenanlagen und einer Anschlussleitung im Bundesland Brandenburg. Das planfestzustellende Vorhaben betrifft einen ca. 21 km langen Abschnitt der Erdgasfernleitung von Lauchhammer bis zur Grenze des Landes Brandenburg zum Freistaat Sachsen im Gebiet der Gemeinde Röderland.
Räumlich verläuft die Leitung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz auf dem Gebiet der Stadt Lauchhammer und im Landkreis Elbe-Elster im Amt Plessa (Gemeinde Plessa), im Amt Schradenland (Gemeinde Gröden), in der Stadt Elsterwerda und in der Gemeinde Röderland (OT Prösen).
Für das gegenständliche Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt und das LBGR das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Mit Datum vom 23.08.2023 wurde durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) als zuständige Planfeststellungsbehörde der entsprechende Planfeststellungsbeschluss (Az. 27.1-1-55) erlassen.
Gemäß § 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ist eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den vom Vorhaben betroffenen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 27a VwVfG soll die Behörde den Inhalt einer öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Untenstehend stehen daher der Bekanntmachungstext zur Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Auslegungsunterlagen (Planfeststellungsbeschluss vom 23.08.2023, sowie die planfestgestellten und nachrichtlichen Auslegungsunterlagen) zum Download zur Verfügung.
Näheres zur Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der planfestgestellten Unterlagen kann dem Bekanntmachungstext entnommen werden, welcher untenstehend zum Download zur Verfügung steht. Die Rechtsbehelfsbelehrung kann ebenfalls der Bekanntmachung zur Auslegung sowie dem Planfeststellungsbeschluss entnommen werden.
Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist jedoch im vorliegenden Fall maßgeblich.
öffentliche Bekanntmachung (Auslegung Planfeststellungsbeschluss)
Planfeststellungsbeschluss vom 23.08.2023
Planfestgestellte und nachrichtliche Unterlagen
Gemäß § 27a VwVfG soll die Behörde den Inhalt einer öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.
Gemäß § 27a VwVfG soll die Behörde den Inhalt einer öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.