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Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Es hat das Lagerstättengesetz (LagerstG) abgelöst und führt zu einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Bereich der Aufnahme, Archivierung und Veröffentlichung geologischer Daten. Vorrangige Ziele des Gesetzes sind die Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten, den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten sowie Geogefahren zu erkennen und bewerten zu können.

Für Brandenburg ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) die für den Vollzug des GeolDG zuständige Behörde.

Es hat die Aufgabe, Daten aus geologischen Untersuchungen für die staatliche geologische Landesaufnahme zu sichern und die dauerhafte Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten. Des Weiteren stellt das LBGR die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicher.

Von den umfangreichen Neuregelungen durch das Geologiedatengesetz sind ebenfalls die Auftraggeber von geologischen Untersuchungen und die zur Durchführung Beauftragten, wie z.B. Bohrfirmen, betroffen. Nach § 8 GeolDG besteht eine Anzeigepflicht für alle geologischen Untersuchungen spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde. Das LBGR stellt dafür die folgenden Online-Anwendungen zur Verfügung:

Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg für die Anzeige von Bohrungen und geologischen Untersuchungen.

Die über die Online-Anwendung gestellte Anzeige für Bohrungen und geologische Untersuchungen wird dem anzeigenden Auftraggeber oder der anzeigenden beratenden Firma oder der anzeigenden Bohrfirma automatisiert bestätigt.

Weiterführende Informationen finden Sie unter Häufig gestellte Fragen - Geologiedatengesetz (GeolDG).

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Es hat das Lagerstättengesetz (LagerstG) abgelöst und führt zu einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Bereich der Aufnahme, Archivierung und Veröffentlichung geologischer Daten. Vorrangige Ziele des Gesetzes sind die Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten, den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten sowie Geogefahren zu erkennen und bewerten zu können.

Für Brandenburg ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) die für den Vollzug des GeolDG zuständige Behörde.

Es hat die Aufgabe, Daten aus geologischen Untersuchungen für die staatliche geologische Landesaufnahme zu sichern und die dauerhafte Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten. Des Weiteren stellt das LBGR die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicher.

Von den umfangreichen Neuregelungen durch das Geologiedatengesetz sind ebenfalls die Auftraggeber von geologischen Untersuchungen und die zur Durchführung Beauftragten, wie z.B. Bohrfirmen, betroffen. Nach § 8 GeolDG besteht eine Anzeigepflicht für alle geologischen Untersuchungen spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde. Das LBGR stellt dafür die folgenden Online-Anwendungen zur Verfügung:

Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg für die Anzeige von Bohrungen und geologischen Untersuchungen.

Die über die Online-Anwendung gestellte Anzeige für Bohrungen und geologische Untersuchungen wird dem anzeigenden Auftraggeber oder der anzeigenden beratenden Firma oder der anzeigenden Bohrfirma automatisiert bestätigt.

Weiterführende Informationen finden Sie unter Häufig gestellte Fragen - Geologiedatengesetz (GeolDG).