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  1. Was regelt das neue Geologiedatengesetz?

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) löst das frühere Lagerstättengesetz ab und konkretisiert dessen Regelungsinhalte zur Anzeige geologischer Untersuchungen sowie zur Übermittlung und Bereitstellung der hieraus gewonnenen geologischen Daten. Vorrangiges Ziel ist es, alle Ergebnisse geologischer Untersuchungen in den Ländern zentral bei der zuständigen Behörde zu sichern und diese unter Berücksichtigung von Schutzfristen und anderen Schutzbelangen für jeden zugänglich zu machen.

  1. Welche Behörde ist in Brandenburg zuständig?

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) ist gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) für den Vollzug des GeolDG in Brandenburg zuständig. .

  1. Wer ist zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung geologischer Daten verpflichtet?

Alle geologischen Untersuchungen sind unaufgefordert vor dem Untersuchungsbeginn dem LBGR anzuzeigen und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht gilt gleichermaßen für staatliche, kommerziell oder privat erhobene Daten und richtet sich insofern an alle, die selbst oder im Auftrag geologische Untersuchungen durchführen oder geologische Untersuchungen beauftragen. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Durchführende oder der Auftraggeber die Anzeige und die spätere Übermittlung der Ergebnisse vornimmt.

Der jeweils Andere ist von der Anzeige- und Übermittlungspflicht befreit.

Weitergehende Pflichten zur Genehmigung von Vorhaben und Eingriffen in den Untergrund werden durch diese Anzeige nicht ersetzt.

  1. Was sind "geologische Untersuchungen" im Sinne des Geologiedatengesetzes?

Das Gesetz ist auf alle Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Der Begriff der "geologischen Untersuchung" ist im Gesetz weit gefasst. Er beinhaltet alle Aufnahmen des geologischen Untergrundes, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, geophysikalischen Feld- oder Bohrlochmessungen, sonstigen Messungen, Tests, Analysen, Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen, Messwerten oder grafischen Darstellungen. Die "geologische Untersuchung" umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.

  1. Was beinhaltet die Anzeige geologischer Untersuchungen und welche Frist besteht hierfür?

Bereits bei der Anzeige müssen dem LBGR einige zum Vorhaben gehörende allgemeine Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen die Bezeichnung und der Zweck der geologischen Untersuchung, Name und Anschrift der anzeigenden und Auftrag gebenden juristischen und natürlichen Person, Art, Methode, voraussichtlicher Umfang und Dauer der Untersuchung sowie die Lage des Untersuchungsgebietes und ggf. der Messpunkte und der Probenentnahmestellen. Bei Bohrungen ist unter anderem die geplante Lage, Bohransatzhöhe, Endteufe und die Art des Bohrverfahrens anzugeben.

Für die Anzeige der Bohrungen ist die Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg zu nutzen, hierzu finden Sie eine Erfassungsanleitung.

Geologische Untersuchungen müssen dem LBGR spätestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden.

  1. Welche geologischen Daten müssen übermittelt werden?

Alle in geologischen Untersuchungen gewonnen Daten sind dem LBGR unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten werden in folgende Datenkategorien unterteilt:

Nachweisdaten Fachdaten Bewertungsdaten

Eine Unterteilung der Datenkategorisierung können Sie aus der Tabelle zu Datenkategorisierungen entnehmen. Bei Abstimmungsbedarf und Fragen zu Datenformaten, die Sie nicht in dieser Tabelle finden, ist eine Rücksprache mit dem LBGR erforderlich

Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Übermittlungsfristen.

  1. Was sind Nachweisdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Nachweisdaten sind Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen (wer, wo, wann, was, wie, wofür). Diese Informationen werden in der Regel bei der Anzeige übermittelt und sind nach Abschluss der Arbeiten mit der Übermittlung der Fachdaten (siehe Pkt.8)  lediglich zu vervollständigen oder zu aktualisieren.

Nachweisdaten sind dem LBGR spätestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchung mit der Anzeige zu übermitteln.

  1. Was sind Fachdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Bei den Fachdaten handelt es sich um Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen aus geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Dies können Daten sein, die sowohl aus punktuellen oder flächenhaften Untersuchungen gewonnen werden als auch mittels Bohrungen. Zu den Fachdaten zählen auch die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Boden-, Flüssigkeits- und Gasproben. Ausgenommen davon sind die Ergebnisse von Tests und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den die Untersuchung gerichtet ist.

Es handelt sich auch dann um Fachdaten, wenn die Untersuchungsergebnisse mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden, wie z.B. das (Re-) Prozessing seismischer Daten, die Berechnung von Bodenkennwerten oder Gesteinsparametern aus den Rohdaten der Analysen.

Fachdaten sind spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an das LBGR zu übermitteln. Falls die Untersuchung länger als ein Jahr andauert, sind die Fachdaten jährlich zu übermitteln, erstmals nach Ablauf des ersten Jahres.

  1. Was sind Bewertungsdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Bewertungsdaten sind Daten, die Bewertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (siehe Pkt.8) insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen, Verwendungsmöglichkeiten von Rohstoffen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes beinhalten.

Bewertungsdaten sind auch die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Boden-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den die Untersuchung gerichtet ist.

Bewertungsdaten sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an das LBGR zu übermitteln. Falls die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern, sind die Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln (erstmals nach Ablauf des ersten Jahres).

  1. Wer nimmt die Kategorisierung der geologischen Daten vor?

Bei neu erhobenen Daten macht die übermittlungsverpflichtete Person bei der Datenübermittlung selber einen Vorschlag, um welche Datenkategorie (Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten) es sich handelt. Zur Erleichterung der Einordung stellt das LBGR eine Tabelle mit Erläuterungen und Begründung der Kategorisierung zur Verfügung.

Die Kategorisierung wird anschließend vom LBGR geprüft und in einer Verwaltungsentscheidung festgesetzt. Das Ergebnis wird auf der Homepage des LBGR öffentlich bekanntgegeben.

  1. Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht?

Nach § 38 GeolDG sind Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen und die die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1 GeolDG regeln, in einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung zu erlassen. Das ist bisher nicht erfolgt, demnach gibt es aktuell keine Ausnahmen.

Nachfolgend kann folgende Überlegungen zur Entscheidung bzgl. einer Anzeige- und Übermittlungsplicht zu Grunde gelegt werden:

  • - Das Anlegen einer Baugrube oder von Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung dar. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften.
  • - Bodenkundliche Untersuchungen an künstlichen Substraten (z.B. Stadtböden) fallen hingegen unter das GeolDG und sind somit anzuzeigen.

Untersuchungen (z.B. zu den Bodenverhältnissen) im Zusammenhang mit Baugrunduntersuchungen oder Trassenbauverfahren fallen hingegen unter das Geologiedatengesetz und sind somit anzuzeigen. Das LBGR ist außerdem daran interessiert, vorab Kenntnis von der Bauphase von Trassenbauvorhaben zu erhalten, weil hierbei der Boden / der geologische Untergrund über eine große Strecke aufgeschlossen wird.

  1. Wie können die Daten an das LBGR übermittelt werden?

Die Nachweisdaten (siehe Pkt.9.) von Bohrungen übermitteln Sie mit der Anwendung Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg.

Die Nachweisdaten von Geologischen Untersuchgen übermitteln Sie entsprechend der Datenformate ebenfalls über Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg. Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Anzeige geologischer Untersuchungen in analoger Form über das downloadbare PDF.

Bei Fach- und Bewertungsdaten (siehe Pkt.9. und Pkt.10.) geben Sie bitte zu jeder Datenlieferung, die Ihnen mit der Anzeigebestätigung zugesandte eindeutige Identifikationsnummer (GU_ID) an, damit wir Ihre Daten zuordnen können. Bei Bohrungen nutzen Sie bitte zwingend die Bohrungs-Identifikationsnummer (B_ID) und bei geologischen Untersuchungen die GU_ID . Werden Daten zu mehreren geologischen Untersuchungen bzw. Bohrungen übermittelt, sind die jeweiligen eindeutigen Identifikationsnummern (GU_ID bzw. BID) an den jeweiligen Daten zu übermitteln.

Bei größeren Datenmengen, welche nicht elektronisch über die Onlineanzeige oder über E-Mail übermittelt werden können, besteht in Rücksprache mit dem LBGR immer die Möglichkeit der Übergabe mittels Datenträgern.

Haben Sie Fragen zur Anzeige oder Datenlieferung, Abstimmungsbedarf zu Datenformaten oder Ihre elektronische Datenlieferung ist größer als 20 MB, senden Sie bitte vorab eine E-Mail mit einem entsprechenden Betreff (Anzeige, Datenlieferung, Abstimmung Datenformate, Daten größer 20 MB) an.

Bohranzeige@lbgr.brandenburg.de

Geologieanzeige@lbgr.brandenburg.de

Das LBGR wird sich in jedem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.

  1. An wen wenden Sie sich mit fachlichen Fragen zu geologischen Untersuchungen?

Haben Sie fachliche und inhaltliche Fragen zu Untersuchungen und den Datenformaten, wenden Sie sich bitte entsprechend an:

Bohranzeige@lbgr.brandenburg.de

Geologieanzeige@lbgr.brandenburg.de

Wir werden dann nach hausinterner Fachabstimmung auf Sie zukommen.

  1. In welchen Formaten können die Daten an das LBGR übermittelt werden?

In welchen Formaten die Daten an das LBGR übermittelt werden, können Sie der Tabelle zu Datenablieferungsformaten entnehmen. Bei Abstimmungsbedarf und Fragen zu Datenformaten, die Sie nicht in dieser Tabelle finden, ist eine Rücksprache mit dem LBGR erforderlich.

In keinem Fall dürfen die Daten mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen, die die Weiterverarbeitung der Daten behindern, abgegeben werden. Sollten die Formate nicht verwertbar sein, ist das LBGR berechtigt, die Abgabe in einem anderen Format zu verlangen.

  1. Was passiert mit meinen Daten nach der Übermittlung an das LBGR?

Das LBGR sichtet die eingegangenen Daten, überprüft den Kategorisierungsvorschlag des Einsenders/der Einsenderin in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten und legt abschließend die Kategorie fest. Im Hinblick auf die öffentliche Bereitstellung prüft das LBGR weiterhin, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Daten handelt. Dies ist von Bedeutung, da für nichtstaatliche Daten zum Schutz privater oder kommerzieller Belange Einschränkungen und längere Fristen für die öffentliche Bereitstellung gelten.

Es ist geplant, nichtstaatliche Nachweisdaten von Bohrungen spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist auf dem Geoportal des LGBR zu veröffentlichen.

Nichtstaatliche Fachdaten werden seitens des LBGRs in Abhängigkeit vom Nutzungszweck 5 Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Für Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder anderen Genehmigung erhoben werden, verlängert sich die Frist für die öffentliche Bereitstellung auf 10 Jahre.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt. In Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes und der Länder kann das LBGR entscheiden nichtstaatliche Bewertungsdaten bereit zu stellen, wenn weitere Vorrausetzungen erfüllt sind (u.a. tatsächliche Einstellung Bergbaubetrieb oder Gewinnung von Bodenschätzen oder Nutzung geologischer Untergrund und öffentliches Interesse überwiegt privates Interesse, Ablauf mindestens 15 Jahre kein Vorhaben, 30 Jahre keine Aktivitäten).

  1. Was sind staatliche und nichtstaatliche geologische Daten?

Staatliche geologische Daten sind Daten, die von einer Behörde, im Auftrag einer Behörde oder von einer natürlichen oder juristischen Person in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Aufgabe im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt wird. In diesem Fall werden die geologischen Daten wie nichtstaatliche Daten behandelt.

Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die von den zuvor beschriebenen Kriterien nicht erfasst sind.

Die explizite Begriffsbestimmung finden Sie unter § 3 GeolDG.

  1. Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt? Wie kann ich Schutzerfordernisse kenntlich machen?

Die übermittelten Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert, d.h. Namen und Anschriften natürlicher Personen werden grundsätzlich nicht veröffentlicht, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma (§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 26 Satz 3 GeolDG). Weiterhin ist sichergestellt, dass private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen für Fachdaten eingehalten werden. Hierzu ist kein besonderer Hinweis bei der Datenübermittlung erforderlich.

Werden die geologischen Untersuchungen zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) durchgeführt, ist dies bereits bei der Anzeige zu vermerken. Die Online-Bohranzeige und das dann zur Verfügung gestellte Anzeigeformular für geologische Untersuchungen enthalten ein entsprechendes Feld zur Kennzeichnung. Die Schutzfristen vor der Bereitstellung der Fachdaten verlängern sich in diesen Fällen automatisch von 5 auf 10 Jahre.

Sofern darüber hinausgehende Schutzbelange zutreffen, die in § 31 GeolDG und § 32 GeolDG aufgeführt sind, bittet das LBGR bei der Übermittlung um die entsprechende Kennzeichnung der Daten mit Hinweis auf den zutreffenden Paragraphen und einer kurzen Begründung.

  1. Was passiert mit geologischen Daten, die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelt wurden?

Die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an das LBGR übermittelt wurden (sogenannte Bestandsdaten), wird im Gesetz ebenfalls neu geregelt. Da es sich hierbei um umfangreiches Datenmaterial handelt, erfordert die öffentliche Bereitstellung zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten im LBGR.

Die öffentliche Bereitstellung erfolgt, nachdem die Datenkategorisierung sowie die Prüfung der Fristen und weiterer Schutzbelange abgeschlossen sind.

Daten, die noch nicht digital bereitstehen, können beim LBGR angefragt oder nach Terminabsprache dort eingesehen werden.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten, auch wenn sie vor dem 30. Juni 2020 übermittelt wurden, werden nicht öffentlich bereitgestellt.

  1. Was ist beim Umgang mit dem Probenmaterial von Bohrungen zu beachten?

Die Anzeige-, Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten des Geologiedatengesetzes erstrecken sich auch auf Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Das entnommene Probenmaterial muss bei allen Bohrungen nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet werden.

Das LBGR hat nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Bohrungen und den Proben sowie auf die Übergabe von Probenmaterial. Die Übergabe von Probenmaterial erfolgt jedoch nicht für jede geologische Untersuchung, sondern ausschließlich auf Anforderung des LBGR. Bei neuen Bohrungen setzt sich das LBGR hierzu auf der Grundlage der Bohranzeige mit der durchführenden Firma/ Institution bzw. anzeigenden Person in Verbindung. Außerdem sind dem LBGR vorhandene Bohrkerne, Bohr- Gesteins- und Bodenproben vor deren Entledigung anzubieten. Dabei ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass das LBGR nur bei Bohrkernen und erst ab einer Bohrkernlänge von mindestens 10 m prüfen wird, ob das Material angefordert wird. Sofern Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim LBGR.

  1. Was regelt das neue Geologiedatengesetz?

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) löst das frühere Lagerstättengesetz ab und konkretisiert dessen Regelungsinhalte zur Anzeige geologischer Untersuchungen sowie zur Übermittlung und Bereitstellung der hieraus gewonnenen geologischen Daten. Vorrangiges Ziel ist es, alle Ergebnisse geologischer Untersuchungen in den Ländern zentral bei der zuständigen Behörde zu sichern und diese unter Berücksichtigung von Schutzfristen und anderen Schutzbelangen für jeden zugänglich zu machen.

  1. Welche Behörde ist in Brandenburg zuständig?

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) ist gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) für den Vollzug des GeolDG in Brandenburg zuständig. .

  1. Wer ist zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung geologischer Daten verpflichtet?

Alle geologischen Untersuchungen sind unaufgefordert vor dem Untersuchungsbeginn dem LBGR anzuzeigen und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht gilt gleichermaßen für staatliche, kommerziell oder privat erhobene Daten und richtet sich insofern an alle, die selbst oder im Auftrag geologische Untersuchungen durchführen oder geologische Untersuchungen beauftragen. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Durchführende oder der Auftraggeber die Anzeige und die spätere Übermittlung der Ergebnisse vornimmt.

Der jeweils Andere ist von der Anzeige- und Übermittlungspflicht befreit.

Weitergehende Pflichten zur Genehmigung von Vorhaben und Eingriffen in den Untergrund werden durch diese Anzeige nicht ersetzt.

  1. Was sind "geologische Untersuchungen" im Sinne des Geologiedatengesetzes?

Das Gesetz ist auf alle Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Der Begriff der "geologischen Untersuchung" ist im Gesetz weit gefasst. Er beinhaltet alle Aufnahmen des geologischen Untergrundes, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, geophysikalischen Feld- oder Bohrlochmessungen, sonstigen Messungen, Tests, Analysen, Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen, Messwerten oder grafischen Darstellungen. Die "geologische Untersuchung" umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.

  1. Was beinhaltet die Anzeige geologischer Untersuchungen und welche Frist besteht hierfür?

Bereits bei der Anzeige müssen dem LBGR einige zum Vorhaben gehörende allgemeine Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen die Bezeichnung und der Zweck der geologischen Untersuchung, Name und Anschrift der anzeigenden und Auftrag gebenden juristischen und natürlichen Person, Art, Methode, voraussichtlicher Umfang und Dauer der Untersuchung sowie die Lage des Untersuchungsgebietes und ggf. der Messpunkte und der Probenentnahmestellen. Bei Bohrungen ist unter anderem die geplante Lage, Bohransatzhöhe, Endteufe und die Art des Bohrverfahrens anzugeben.

Für die Anzeige der Bohrungen ist die Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg zu nutzen, hierzu finden Sie eine Erfassungsanleitung.

Geologische Untersuchungen müssen dem LBGR spätestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden.

  1. Welche geologischen Daten müssen übermittelt werden?

Alle in geologischen Untersuchungen gewonnen Daten sind dem LBGR unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten werden in folgende Datenkategorien unterteilt:

Nachweisdaten Fachdaten Bewertungsdaten

Eine Unterteilung der Datenkategorisierung können Sie aus der Tabelle zu Datenkategorisierungen entnehmen. Bei Abstimmungsbedarf und Fragen zu Datenformaten, die Sie nicht in dieser Tabelle finden, ist eine Rücksprache mit dem LBGR erforderlich

Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Übermittlungsfristen.

  1. Was sind Nachweisdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Nachweisdaten sind Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen (wer, wo, wann, was, wie, wofür). Diese Informationen werden in der Regel bei der Anzeige übermittelt und sind nach Abschluss der Arbeiten mit der Übermittlung der Fachdaten (siehe Pkt.8)  lediglich zu vervollständigen oder zu aktualisieren.

Nachweisdaten sind dem LBGR spätestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchung mit der Anzeige zu übermitteln.

  1. Was sind Fachdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Bei den Fachdaten handelt es sich um Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen aus geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Dies können Daten sein, die sowohl aus punktuellen oder flächenhaften Untersuchungen gewonnen werden als auch mittels Bohrungen. Zu den Fachdaten zählen auch die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Boden-, Flüssigkeits- und Gasproben. Ausgenommen davon sind die Ergebnisse von Tests und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den die Untersuchung gerichtet ist.

Es handelt sich auch dann um Fachdaten, wenn die Untersuchungsergebnisse mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden, wie z.B. das (Re-) Prozessing seismischer Daten, die Berechnung von Bodenkennwerten oder Gesteinsparametern aus den Rohdaten der Analysen.

Fachdaten sind spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an das LBGR zu übermitteln. Falls die Untersuchung länger als ein Jahr andauert, sind die Fachdaten jährlich zu übermitteln, erstmals nach Ablauf des ersten Jahres.

  1. Was sind Bewertungsdaten und welche Fristen bestehen hierfür?

Bewertungsdaten sind Daten, die Bewertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (siehe Pkt.8) insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen, Verwendungsmöglichkeiten von Rohstoffen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes beinhalten.

Bewertungsdaten sind auch die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Boden-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den die Untersuchung gerichtet ist.

Bewertungsdaten sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an das LBGR zu übermitteln. Falls die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern, sind die Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln (erstmals nach Ablauf des ersten Jahres).

  1. Wer nimmt die Kategorisierung der geologischen Daten vor?

Bei neu erhobenen Daten macht die übermittlungsverpflichtete Person bei der Datenübermittlung selber einen Vorschlag, um welche Datenkategorie (Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten) es sich handelt. Zur Erleichterung der Einordung stellt das LBGR eine Tabelle mit Erläuterungen und Begründung der Kategorisierung zur Verfügung.

Die Kategorisierung wird anschließend vom LBGR geprüft und in einer Verwaltungsentscheidung festgesetzt. Das Ergebnis wird auf der Homepage des LBGR öffentlich bekanntgegeben.

  1. Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht?

Nach § 38 GeolDG sind Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen und die die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1 GeolDG regeln, in einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung zu erlassen. Das ist bisher nicht erfolgt, demnach gibt es aktuell keine Ausnahmen.

Nachfolgend kann folgende Überlegungen zur Entscheidung bzgl. einer Anzeige- und Übermittlungsplicht zu Grunde gelegt werden:

  • - Das Anlegen einer Baugrube oder von Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung dar. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften.
  • - Bodenkundliche Untersuchungen an künstlichen Substraten (z.B. Stadtböden) fallen hingegen unter das GeolDG und sind somit anzuzeigen.

Untersuchungen (z.B. zu den Bodenverhältnissen) im Zusammenhang mit Baugrunduntersuchungen oder Trassenbauverfahren fallen hingegen unter das Geologiedatengesetz und sind somit anzuzeigen. Das LBGR ist außerdem daran interessiert, vorab Kenntnis von der Bauphase von Trassenbauvorhaben zu erhalten, weil hierbei der Boden / der geologische Untergrund über eine große Strecke aufgeschlossen wird.

  1. Wie können die Daten an das LBGR übermittelt werden?

Die Nachweisdaten (siehe Pkt.9.) von Bohrungen übermitteln Sie mit der Anwendung Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg.

Die Nachweisdaten von Geologischen Untersuchgen übermitteln Sie entsprechend der Datenformate ebenfalls über Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz - Brandenburg. Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Anzeige geologischer Untersuchungen in analoger Form über das downloadbare PDF.

Bei Fach- und Bewertungsdaten (siehe Pkt.9. und Pkt.10.) geben Sie bitte zu jeder Datenlieferung, die Ihnen mit der Anzeigebestätigung zugesandte eindeutige Identifikationsnummer (GU_ID) an, damit wir Ihre Daten zuordnen können. Bei Bohrungen nutzen Sie bitte zwingend die Bohrungs-Identifikationsnummer (B_ID) und bei geologischen Untersuchungen die GU_ID . Werden Daten zu mehreren geologischen Untersuchungen bzw. Bohrungen übermittelt, sind die jeweiligen eindeutigen Identifikationsnummern (GU_ID bzw. BID) an den jeweiligen Daten zu übermitteln.

Bei größeren Datenmengen, welche nicht elektronisch über die Onlineanzeige oder über E-Mail übermittelt werden können, besteht in Rücksprache mit dem LBGR immer die Möglichkeit der Übergabe mittels Datenträgern.

Haben Sie Fragen zur Anzeige oder Datenlieferung, Abstimmungsbedarf zu Datenformaten oder Ihre elektronische Datenlieferung ist größer als 20 MB, senden Sie bitte vorab eine E-Mail mit einem entsprechenden Betreff (Anzeige, Datenlieferung, Abstimmung Datenformate, Daten größer 20 MB) an.

Bohranzeige@lbgr.brandenburg.de

Geologieanzeige@lbgr.brandenburg.de

Das LBGR wird sich in jedem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.

  1. An wen wenden Sie sich mit fachlichen Fragen zu geologischen Untersuchungen?

Haben Sie fachliche und inhaltliche Fragen zu Untersuchungen und den Datenformaten, wenden Sie sich bitte entsprechend an:

Bohranzeige@lbgr.brandenburg.de

Geologieanzeige@lbgr.brandenburg.de

Wir werden dann nach hausinterner Fachabstimmung auf Sie zukommen.

  1. In welchen Formaten können die Daten an das LBGR übermittelt werden?

In welchen Formaten die Daten an das LBGR übermittelt werden, können Sie der Tabelle zu Datenablieferungsformaten entnehmen. Bei Abstimmungsbedarf und Fragen zu Datenformaten, die Sie nicht in dieser Tabelle finden, ist eine Rücksprache mit dem LBGR erforderlich.

In keinem Fall dürfen die Daten mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen, die die Weiterverarbeitung der Daten behindern, abgegeben werden. Sollten die Formate nicht verwertbar sein, ist das LBGR berechtigt, die Abgabe in einem anderen Format zu verlangen.

  1. Was passiert mit meinen Daten nach der Übermittlung an das LBGR?

Das LBGR sichtet die eingegangenen Daten, überprüft den Kategorisierungsvorschlag des Einsenders/der Einsenderin in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten und legt abschließend die Kategorie fest. Im Hinblick auf die öffentliche Bereitstellung prüft das LBGR weiterhin, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Daten handelt. Dies ist von Bedeutung, da für nichtstaatliche Daten zum Schutz privater oder kommerzieller Belange Einschränkungen und längere Fristen für die öffentliche Bereitstellung gelten.

Es ist geplant, nichtstaatliche Nachweisdaten von Bohrungen spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist auf dem Geoportal des LGBR zu veröffentlichen.

Nichtstaatliche Fachdaten werden seitens des LBGRs in Abhängigkeit vom Nutzungszweck 5 Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Für Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder anderen Genehmigung erhoben werden, verlängert sich die Frist für die öffentliche Bereitstellung auf 10 Jahre.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt. In Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes und der Länder kann das LBGR entscheiden nichtstaatliche Bewertungsdaten bereit zu stellen, wenn weitere Vorrausetzungen erfüllt sind (u.a. tatsächliche Einstellung Bergbaubetrieb oder Gewinnung von Bodenschätzen oder Nutzung geologischer Untergrund und öffentliches Interesse überwiegt privates Interesse, Ablauf mindestens 15 Jahre kein Vorhaben, 30 Jahre keine Aktivitäten).

  1. Was sind staatliche und nichtstaatliche geologische Daten?

Staatliche geologische Daten sind Daten, die von einer Behörde, im Auftrag einer Behörde oder von einer natürlichen oder juristischen Person in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Aufgabe im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt wird. In diesem Fall werden die geologischen Daten wie nichtstaatliche Daten behandelt.

Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die von den zuvor beschriebenen Kriterien nicht erfasst sind.

Die explizite Begriffsbestimmung finden Sie unter § 3 GeolDG.

  1. Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt? Wie kann ich Schutzerfordernisse kenntlich machen?

Die übermittelten Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert, d.h. Namen und Anschriften natürlicher Personen werden grundsätzlich nicht veröffentlicht, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma (§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 26 Satz 3 GeolDG). Weiterhin ist sichergestellt, dass private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen für Fachdaten eingehalten werden. Hierzu ist kein besonderer Hinweis bei der Datenübermittlung erforderlich.

Werden die geologischen Untersuchungen zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) durchgeführt, ist dies bereits bei der Anzeige zu vermerken. Die Online-Bohranzeige und das dann zur Verfügung gestellte Anzeigeformular für geologische Untersuchungen enthalten ein entsprechendes Feld zur Kennzeichnung. Die Schutzfristen vor der Bereitstellung der Fachdaten verlängern sich in diesen Fällen automatisch von 5 auf 10 Jahre.

Sofern darüber hinausgehende Schutzbelange zutreffen, die in § 31 GeolDG und § 32 GeolDG aufgeführt sind, bittet das LBGR bei der Übermittlung um die entsprechende Kennzeichnung der Daten mit Hinweis auf den zutreffenden Paragraphen und einer kurzen Begründung.

  1. Was passiert mit geologischen Daten, die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelt wurden?

Die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an das LBGR übermittelt wurden (sogenannte Bestandsdaten), wird im Gesetz ebenfalls neu geregelt. Da es sich hierbei um umfangreiches Datenmaterial handelt, erfordert die öffentliche Bereitstellung zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten im LBGR.

Die öffentliche Bereitstellung erfolgt, nachdem die Datenkategorisierung sowie die Prüfung der Fristen und weiterer Schutzbelange abgeschlossen sind.

Daten, die noch nicht digital bereitstehen, können beim LBGR angefragt oder nach Terminabsprache dort eingesehen werden.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten, auch wenn sie vor dem 30. Juni 2020 übermittelt wurden, werden nicht öffentlich bereitgestellt.

  1. Was ist beim Umgang mit dem Probenmaterial von Bohrungen zu beachten?

Die Anzeige-, Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten des Geologiedatengesetzes erstrecken sich auch auf Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Das entnommene Probenmaterial muss bei allen Bohrungen nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet werden.

Das LBGR hat nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Bohrungen und den Proben sowie auf die Übergabe von Probenmaterial. Die Übergabe von Probenmaterial erfolgt jedoch nicht für jede geologische Untersuchung, sondern ausschließlich auf Anforderung des LBGR. Bei neuen Bohrungen setzt sich das LBGR hierzu auf der Grundlage der Bohranzeige mit der durchführenden Firma/ Institution bzw. anzeigenden Person in Verbindung. Außerdem sind dem LBGR vorhandene Bohrkerne, Bohr- Gesteins- und Bodenproben vor deren Entledigung anzubieten. Dabei ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass das LBGR nur bei Bohrkernen und erst ab einer Bohrkernlänge von mindestens 10 m prüfen wird, ob das Material angefordert wird. Sofern Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim LBGR.