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110-kV-Hochspannungsfreileitung Abzweig Ketzin

Planfeststellungsverfahren Ersatzneubau 110-kV-Hochspannungsfreileitung HT 1041 Abzweig Ketzin, Az. 27.2-1-252

Die E.DIS Netz GmbH (E.DIS) hat beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ersatzneubau der o. a. 110-kV-Freileitung gem. § 43 S. 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) und §§ 72-77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Ziel der geplanten Maßnahme ist es, die bestehende 110-kV-Freileitung HT 1041 Abzweig Ketzin zu erneuern, um die notwendige Neustrukturierung dieses Netzgebietes abzuschließen. Die Leitung wurde im Jahr 1964 errichtet und ist aufgrund der langen Nutzungsdauer sanierungsbedürftig. Zudem ist das Netz an die zunehmende Einspeisung regenerativer Energien anzupassen. Der Ersatzneubau umfasst einen insgesamt 6,1 km langen Leitungsverlauf mit 21 auszutauschenden Freileitungsmasten (Mast 1Kn bis 22Kn, Mast 12K bleibt bestehen). Die Planfeststellungsgrenzen bilden dabei die Anbindung an den Kreuztraversenmast 38 der 110-kV-Hauptleitung HT 1040 Wustermark - Geltow sowie der Anschluss an das Portal des Umspannwerks Ketzin.

Von der Baumaßnahme sind Grundstücke in den Gemeinden Uetz-Paaren (kreisfreie Stadt Potsdam) und Ketzin/Havel (Landkreis Havelland) betroffen.

Die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR).

Das LBGR stellte gemäß §§ 74 Abs. 1 i.V.m. 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) mit Schreiben vom 19.09.2018 (Az.: 27.2-1-192) fest, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und der COVID-19-Erkrankung macht das LBGR von der Möglichkeit des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) Gebrauch und ersetzt die Auslegung gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG i. V. m. § 27a VwVfG durch eine Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet.

Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Antragsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.07.2022 bei der

Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Stadtplanung, Hegelallee 6-10, 14469 Potsdam im Haus 1, 7. Etage, Zimmer 705.1 während der Dienststunden:

  • montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
  • freitags 07:00 Uhr bis 14:00 uhr

und bei der Stadt Ketzin/Havel, Rathausstr. 29, im Raum EG 01 während der allgemeinen Öffnungszeiten:

  • Montag                     8.00 - 12.00 Uhr,
  • Dienstag                   8.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 16.00 Uhr,
  • Donnerstag              8.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. spätestens bis einschließlich 09.08.2022 (Posteingang!), beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus oder bei den o. g. auslegenden Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben kann;
  2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, Stellungnahmen innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist abgeben können (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG);
  3. nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gem. § 73 Abs. 4 S. 3 und 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen;
  4. bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG);
  5. die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG);
  6. rechtzeitig erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen in einem Termin erörtert werden, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Unter Berücksichtigung der geltenden Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und des Risikos der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus kann statt der Durchführung eines Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6 VwVfG eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 PlanSiG erfolgen. Dies wird hiermit gem. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 2 PlanSiG ebenfalls bekannt gemacht;
  7. ein Erörterungstermin gemäß § 43a Nr. 2 S. 1 EnWG nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf eine Erörterung verzichten;
  8. die Teilnahme an dem Erörterungstermin den Beteiligten freigestellt ist. Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen i. S. d. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich;
  9. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden;
  10. die beantragte Planfeststellung gem. § 45 Abs. 2 S. 1 EnWG enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. Für den Fall, dass ein zwangsweiser Zugriff auf die für das Vorhaben benötigten Grundflächen erforderlich ist, ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, ohne dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf;
  11. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, nicht erstattet werden;
  12. über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe entschieden wird. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin E.DIS und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die Vorhabenträgerin E.DIS mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den von dem Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin E.DIS nach § 44a Abs. 3 EnWG ab dem Beginn der Auslegung der Planunterlagen ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.

Deckblatt

Immissionsschutzrechtliche Betrachtungen