Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Erlaubnis für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack – Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain
Die 50Hertz Transmission GmbH beantragte beim LBGR die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain.
Die Umverlegung der bestehenden 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Landkreis Spree-Neiße (SPN) zwischen den Masten 86 und 96 ist erforderlich, da sie derzeit durch das Kippengelände des ehemaligen Braunkohlentagebaues Greifenhain verläuft. Die Bestandsmasten 87 bis 95 der Freileitung liegen innerhalb des geotechnischen Sperrbereiches und innerhalb der Grenzen des Abschlussbetriebsplanes der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Für diese Masten kann die Standsicherheit der Mastgestänge, aufgrund des Grundwasseranstiegs und dem damit verbundenem potenziellen Setzungsfließen, nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Es besteht das akute Risiko einer Mastneigung bis hin zu einem Mast-Leitungsumbruch und damit der Havarie der Bestandsleitung. Aufgrund dessen verlässt der auf 5,2 km Länge neu geplante 380-kV-Freileitungs-Abschnitt den bestehenden Trassenkorridor und wird um maximal 1,4 km nach Norden, überwiegend außerhalb der Abraumkante des ehemaligen Tagebaus (geotechnischen Sperrbereich), umverlegt. Insgesamt werden beim 380-kV-Ersatzneubau 15 neue Masten errichtet und 12 Altmasten zurückgebaut.
Mit Beschluss vom 09.05.2025 stellte das LBGR als zuständige Planfeststellungsbehörde den Plan fest und erteilt die wasserrechtliche Erlaubnis.
Gemäß § 43b Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG wird der Planfeststellungsbeschluss inklusive wasserrechtliche Erlaubnis hiermit öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von mindestens zwei Wochen und zwar
vom 3. Juni 2025 bis einschließlich 16. Juni 2025 auf der Internetseite des LBGR
als zuständige Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird.
Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG).
Hinsichtlich weiterer Details wird auf die öffentliche Bekanntmachung hierzu verwiesen (siehe unten).