380-kV-Ersatzneubau Pasewalk - Iven, Abschnitt Brandenburg

Planfeststellungsverfahren Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow; Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV (BBPlG Vorhaben Nr. 53); Abschnitt Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk, Teilabschnitt Brandenburg, Az. 27.2-1-317

Die Vorhabenträgerin plant im Zuge der Energiewende zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung einer sicheren Energieversorgung die Umsetzung des Gesamtvorhabens „Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow“, da ein signifikanter Zubau erneuerbarer Energien in der Region erwartet wird, welche eine leistungsstarke Ost-West-Verbindung im nördlichen Bereich der Regelzone der Vorhabenträgerin erfordert. Das Gesamtvorhaben „Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow“ befindet sich als Vorhaben Nr. 53 in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Der Abschnitt Pasewalk–Iven bildet den ersten von drei Teilabschnitten des Gesamtvorhabens und ist der einzige Teilabschnitt, der nicht nur durch Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch durch Brandenburg verläuft.

Die 50 Hertz Transmission GmbH beantragte mit Schreiben vom 31.03.2025 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben Errichtung und Betrieb der Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV (BBPlG Vorhaben Nr. 53), Abschnitt: Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk (Teilabschnitt Brandenburg) § 43 m EnWG.

Zwischen Mast M332 und M333, nordwestlich von Wismar, passiert die Trasse die Landesgrenze zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Auf ca. 2,45 km werden im Land Brandenburg sechs neue Masten errichtet (M333 – M338). Die Trasse verläuft in Brandenburg zunächst nördlich von Wismar. Mit dem Winkelmast M336 knickt sie in nordöstliche Richtung ab und passiert Hansfelde südöstlich. Zwischen Mast M338 und M339, südöstlich von Hansfelde, passiert die Trasse die Landesgrenze zwischen Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erneut.

Der Plan für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens wurde am 24.09.2026 festgestellt.

Gemäß § 43b Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG wird der Planfeststellungsbeschluss hiermit öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 06.10.2026 bis einschließlich 19.10.2026, auf der Internetseite des LBGR als zuständige Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird.

Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG).

Hinsichtlich weiterer Details wird auf die öffentliche Bekanntmachung hierzu verwiesen (siehe unten).


öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellungsbeschluss vom 24.09.2026

planfestgestellte und nachrichtliche Planfeststellungsunterlagen