Die Grundbuchbereinigung bei Energieanlagen, speziell nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), bezieht sich auf die Bescheinigung von Rechten und Belastungen im Grundbuch, die für Energieanlagen wie Strom-, Gas- oder Fernwärmeleitungen entstehen.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (Grundbuchbereinigungsgesetzzuständigkeitsverordnung – GBBerGZV) vom 5. April 2023.
Ein zentraler Bestandteil des GBBerG sind die Erlöschensbescheinigungen, sowie die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen.
Die Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG i. V. m. § 10 Sachenrechtsdurch-führungsverordnung (SachenR-DV) bescheinigt, dass eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Energieversorgungsunternehmen, welchem dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt sowie ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist.
Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m. §§ 4, 7 SachenR-DV bescheinigt auf Antrag hin, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Sie wird insbesondere dann relevant, wenn Versorgungsunternehmen ihre Leitungen, wie Strom- oder Gasleitungen, über private Grundstücke führen.
Formulare:
- Formular Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
- Formular Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung
Links:
- Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
- Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)
- Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (Grundbuchbereinigungsgesetzzuständigkeitsverordnung GBBerGZV)
Die Grundbuchbereinigung bei Energieanlagen, speziell nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), bezieht sich auf die Bescheinigung von Rechten und Belastungen im Grundbuch, die für Energieanlagen wie Strom-, Gas- oder Fernwärmeleitungen entstehen.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (Grundbuchbereinigungsgesetzzuständigkeitsverordnung – GBBerGZV) vom 5. April 2023.
Ein zentraler Bestandteil des GBBerG sind die Erlöschensbescheinigungen, sowie die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen.
Die Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG i. V. m. § 10 Sachenrechtsdurch-führungsverordnung (SachenR-DV) bescheinigt, dass eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Energieversorgungsunternehmen, welchem dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt sowie ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist.
Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m. §§ 4, 7 SachenR-DV bescheinigt auf Antrag hin, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Sie wird insbesondere dann relevant, wenn Versorgungsunternehmen ihre Leitungen, wie Strom- oder Gasleitungen, über private Grundstücke führen.
Formulare:
- Formular Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
- Formular Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung
Links:
- Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
- Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)
- Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (Grundbuchbereinigungsgesetzzuständigkeitsverordnung GBBerGZV)