Das LBGR ist gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) für die Planfeststellung und Plangenehmigung der Rohrfernleitungen nach Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 Anlage 1 UVPG nach § 65 UVPG zuständig.
Die Planfeststellung nach § 65 Abs. 1 UVPG umfasst die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung der Rohrfernleitungen nach Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 Anlage 1 UVPG.
Unter den Rohrleitungsanlagen nach Nr. 19.4 Anlage 1 UVPG, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fallen, gehören Rohrfernleitungen zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
Unter den Rohrleitungsanlagen nach Nr. 19.5 Anlage 1 UVPG, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nr. 19.2 Anlage 1 UVPG fallen, gehören Rohrfernleitungen zum Befördern von nicht verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
Dampf- oder Warmwasserpipelines (auch Fernwärmeleitung genannt) sind Rohrfernleitungsvorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nach Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG.
Die Zuständigkeit des LBGR bei Dampf- oder Warmwasserpipelines gilt gemäß Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG i.V.m. § 65 Abs.1 UVPG unabhängig vom Durchmesser der Leitung bei Lage außerhalb des Werkgeländes und im Außenbereich (i.S.d. Baugesetzbuches [BauGB]) bzw. bei einer Länge über 5 km auch im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das LBGR ist gemäß § 2 Abs. 1 RohrFLtgZV zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RohrFLtgZV genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 RohrFLtgZV zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der in § 2 Abs. 1 RohrFLtgZV genannten Anlagen.
Das LBGR ist gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) für die Planfeststellung und Plangenehmigung der Rohrfernleitungen nach Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 Anlage 1 UVPG nach § 65 UVPG zuständig.
Die Planfeststellung nach § 65 Abs. 1 UVPG umfasst die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung der Rohrfernleitungen nach Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 Anlage 1 UVPG.
Unter den Rohrleitungsanlagen nach Nr. 19.4 Anlage 1 UVPG, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fallen, gehören Rohrfernleitungen zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
Unter den Rohrleitungsanlagen nach Nr. 19.5 Anlage 1 UVPG, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nr. 19.2 Anlage 1 UVPG fallen, gehören Rohrfernleitungen zum Befördern von nicht verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
Dampf- oder Warmwasserpipelines (auch Fernwärmeleitung genannt) sind Rohrfernleitungsvorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nach Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG.
Die Zuständigkeit des LBGR bei Dampf- oder Warmwasserpipelines gilt gemäß Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG i.V.m. § 65 Abs.1 UVPG unabhängig vom Durchmesser der Leitung bei Lage außerhalb des Werkgeländes und im Außenbereich (i.S.d. Baugesetzbuches [BauGB]) bzw. bei einer Länge über 5 km auch im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das LBGR ist gemäß § 2 Abs. 1 RohrFLtgZV zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RohrFLtgZV genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 RohrFLtgZV zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der in § 2 Abs. 1 RohrFLtgZV genannten Anlagen.