Netzausbau im Bereich Lauchhammer, Neubau FGL 307.05, Neubau Verbindungsleitungen von FGL 215 bzw. FGL 301 zur GDRMA II
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ferngasleitung 307.05, Neubau der Verbindungsleitung FGL 301 – GDRMA LH II und Neubau der Verbindungsleitung FGL 215 – GDRMA LH II, Az.: 27.1-1-92
Die ONTRAS Gastransport GmbH beantragte beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Netzausbau im Bereich Lauchhammer, Neubau FGL 307.05, Neubau Verbindungsleitungen von FGL 215 bzw. FGL 301 zur GDRMA II.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitungen FGL 307.05, der Verbindungsleitung FGL 301 – (Gasdruckregel- und Messanlage) LH II und der Verbindungsleitung FGL 215 – GDRMA LH II. Teilabschnitte davon sind Bestandteil des von der BNetzA bereits bestätigten und damit genehmigten und verbindlich umzusetzenden Netzentwicklungsplans (NEP) Gas 2022-2032. Die folgenden drei Leitungen unterschiedlichen Durchmessers und unterschiedlicher Länge sollen realisiert werden:
- Verbindungsleitung FGL 307.05 von der EUGAL zur GDRMA LH II, DN 800, DP 100 mit einer Länge von ca. 1.005 m (im NEP Gas 2022-2032),
- Verbindungsleitung von der bestehenden FGL 301 zur GDRMA LH II, DN 400, DP 84 mit einer Länge von ca. 320 m,
- Verbindungsleitung von der bestehenden FGL 215 zur GDRMA LH II auf dem Betriebs-gelände der ONTRAS in zwei Abschnitten:
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- Abschnitt 1: DN 800, DP 84 mit einer Länge von ca. 342 m von der geplanten GDRMA LH II bis zu einer Abzweig-Armaturengruppe (im NEP 2022-2032). Dieses Leitungsstück wird später betriebstechnisch der noch in Planung befindlichen FGL 21 (nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens) zugeordnet.
- Abschnitt 2: DN 500, DP 84 von diesem Abzweig zur bestehenden Ferngasleitung FGL 215 mit einer Länge von ca. 80 m.
Alle drei Leitungen dienen der Anbindung der EUGAL bzw. Einbindung der GDRMA LH II in das bestehende ONTRAS-Netz.
Das planfestzustellende Vorhaben betrifft im Landkreis Oberspreewald-Lausitz das Gebiet der Stadt Lauchhammer.
Das LBGR stellte gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit dem Schreiben vom 31.03.2025 (Az. 27.1-1-92) fest, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Das Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung wurde im Portal nach §§ 5 Abs. 2 i.V.m. 20 UVPG veröffentlicht.
Die Auslegung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 2 EnWG wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente im Zeitraum vom 19.05.2026 bis 18.06.2026 auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Details entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung (siehe unten).
