Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung, § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG
Das LBGR ist außerdem zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV). Dies betrifft insbesondere solche Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung, die nicht gemäß § 43 EnWG planfeststellungspflichtig sind und zu deren Umsetzung der Vorhabenträger auf fremde Grundstücke zugreifen muss. Dies können etwa Umspannwerke oder Verdichterstationen sein, aber auch Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1a i. V. m. § 49c Abs. 5 EnWG, welche zur Einhaltung der Anforderungen nach §§ 49a, 49b EnWG (insbesondere an die elektromagnetische Beeinflussung durch Leitungen des Übertragungsnetzes) erforderlich sind.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung ist Teil eines zweistufigen Verfahrens.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung als erste Stufe beinhaltet insbesondere eine Prüfung des energiewirtschaftlichen Bedarfes hinsichtlich des konkreten Vorhabens. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sich zuvor erfolglos um eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer bemüht hat.
Sofern das LBGR die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung trifft, ist im Anschluss das eigentliche Enteignungsverfahren durchzuführen, in welchem über die Modalitäten der beantragten Eigentumsbeschränkung oder -entziehung entschieden wird. Zuständig hierfür ist in Brandenburg das Ministerium für Inneres und Kommunales. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden.
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung, § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG
Das LBGR ist außerdem zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV). Dies betrifft insbesondere solche Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung, die nicht gemäß § 43 EnWG planfeststellungspflichtig sind und zu deren Umsetzung der Vorhabenträger auf fremde Grundstücke zugreifen muss. Dies können etwa Umspannwerke oder Verdichterstationen sein, aber auch Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1a i. V. m. § 49c Abs. 5 EnWG, welche zur Einhaltung der Anforderungen nach §§ 49a, 49b EnWG (insbesondere an die elektromagnetische Beeinflussung durch Leitungen des Übertragungsnetzes) erforderlich sind.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung ist Teil eines zweistufigen Verfahrens.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung als erste Stufe beinhaltet insbesondere eine Prüfung des energiewirtschaftlichen Bedarfes hinsichtlich des konkreten Vorhabens. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sich zuvor erfolglos um eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer bemüht hat.
Sofern das LBGR die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung trifft, ist im Anschluss das eigentliche Enteignungsverfahren durchzuführen, in welchem über die Modalitäten der beantragten Eigentumsbeschränkung oder -entziehung entschieden wird. Zuständig hierfür ist in Brandenburg das Ministerium für Inneres und Kommunales. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden.