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Das Dezernat 41 des LBGR ist unter anderem zuständig für die Planfeststellung von Erdgas-, Wasserstoffleitungen und Dampf- oder Warmwasserpipelines (Rohrfernleitungsvorhaben).

Energieleitungen

Erdgas- und Wasserstoffleitungen sind Energieleitungen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Planfeststellung nach § 43 Abs. 1 EnWG umfasst die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung der Leitungen. Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern (ab DN 300) zuständig. Wasserstoffleitungen sind grundsätzlich ab einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern (ab DN 300) ebenfalls in der Zuständigkeit des LBGR gemäß § 43l Abs. 2 EnWG. Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von weniger als 300 Millimetern sind auf Antrag der Vorhabenträger ebenfalls in der Zuständigkeit des LBGR (§ 43l Abs. 3 EnWG).

Weiterhin können auf Antrag des Trägers des Vorhabens nach § 43 Abs. 2 Nr. EnWG durch Planfeststellung die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere im Gas- und Wasserstoffbereich, Verdichterstationen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, zugelassen werden.

Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der WiZV auch für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) zuständig. In den Anwendungsbereich der GasHDrLtgV fallen die Errichtung und der Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.

Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der WiZV auch für die Umstellung von Gasleitungen auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG zuständig.

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Das Dezernat 41 des LBGR ist unter anderem zuständig für die Planfeststellung von Erdgas-, Wasserstoffleitungen und Dampf- oder Warmwasserpipelines (Rohrfernleitungsvorhaben).

Energieleitungen

Erdgas- und Wasserstoffleitungen sind Energieleitungen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Planfeststellung nach § 43 Abs. 1 EnWG umfasst die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung der Leitungen. Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern (ab DN 300) zuständig. Wasserstoffleitungen sind grundsätzlich ab einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern (ab DN 300) ebenfalls in der Zuständigkeit des LBGR gemäß § 43l Abs. 2 EnWG. Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von weniger als 300 Millimetern sind auf Antrag der Vorhabenträger ebenfalls in der Zuständigkeit des LBGR (§ 43l Abs. 3 EnWG).

Weiterhin können auf Antrag des Trägers des Vorhabens nach § 43 Abs. 2 Nr. EnWG durch Planfeststellung die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere im Gas- und Wasserstoffbereich, Verdichterstationen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, zugelassen werden.

Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der WiZV auch für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) zuständig. In den Anwendungsbereich der GasHDrLtgV fallen die Errichtung und der Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.

Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der WiZV auch für die Umstellung von Gasleitungen auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG zuständig.