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Planfeststellung

Das Dezernat 34 ist zuständig für das Führen und Begleiten von bergrechtlichen und wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

Sobald ein bergrechtliches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, erfolgt die Zulassung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 52 II a, 57a Bundesberggesetz (BBergG). Mit dem Instrument der Planfeststellung erhält die Behörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen Überblick über das komplexe Gesamtvorhaben und kann somit eventuelle Konflikte des Projekts mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Umwelt, abschätzen und ggf. vermeiden. Die Planfeststellung dient demnach der Koordinierung sowie der langfristigen Sichtbarmachung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich dessen technischer Durchführung, des voraussichtlichen zeitlichen Ablaufs und der Wiedernutzbarmachung nach Beendigung der Rohstoffgewinnung.

Das Planfeststellungsverfahren ist gekennzeichnet durch eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Das Verfahren hat Konzentrationswirkung, wodurch nur eine Behörde über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange entscheidet. Demnach beinhalten die Verfahren Entscheidungen über die Genehmigung nach weiteren Fachgesetzen, insbesondere Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht. Das Verfahren schließt mit einem Planfeststellungsbeschluss ab.

Während der planfestgestellte Rahmenbetriebsplan die bergrechtliche Billigung der Ausübung des Aufsuchungs- und Gewinnungsrechts innerhalb des abgesteckten Rahmens festlegt, beinhalten erst die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne die Gestattungswirkung zum Abbau der Rohstoffe.

Im Bereich des Wasserrechts befasst sich das Dezernat 34 mit Planfeststellungen nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wobei auch die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen mit einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in die Zuständigkeit des Dezernates fällt.

Teilweise besteht auch die Zuständigkeit für abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen.

Planfeststellung

Das Dezernat 34 ist zuständig für das Führen und Begleiten von bergrechtlichen und wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

Sobald ein bergrechtliches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, erfolgt die Zulassung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 52 II a, 57a Bundesberggesetz (BBergG). Mit dem Instrument der Planfeststellung erhält die Behörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen Überblick über das komplexe Gesamtvorhaben und kann somit eventuelle Konflikte des Projekts mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Umwelt, abschätzen und ggf. vermeiden. Die Planfeststellung dient demnach der Koordinierung sowie der langfristigen Sichtbarmachung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich dessen technischer Durchführung, des voraussichtlichen zeitlichen Ablaufs und der Wiedernutzbarmachung nach Beendigung der Rohstoffgewinnung.

Das Planfeststellungsverfahren ist gekennzeichnet durch eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Das Verfahren hat Konzentrationswirkung, wodurch nur eine Behörde über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange entscheidet. Demnach beinhalten die Verfahren Entscheidungen über die Genehmigung nach weiteren Fachgesetzen, insbesondere Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht. Das Verfahren schließt mit einem Planfeststellungsbeschluss ab.

Während der planfestgestellte Rahmenbetriebsplan die bergrechtliche Billigung der Ausübung des Aufsuchungs- und Gewinnungsrechts innerhalb des abgesteckten Rahmens festlegt, beinhalten erst die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne die Gestattungswirkung zum Abbau der Rohstoffe.

Im Bereich des Wasserrechts befasst sich das Dezernat 34 mit Planfeststellungen nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wobei auch die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen mit einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in die Zuständigkeit des Dezernates fällt.

Teilweise besteht auch die Zuständigkeit für abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen.

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Foto LBGR, Tagebau Müncheberg Vorheide II
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Foto LBGR, Tagebau Müncheberg Vorheide II