Toolbar-Menü

Bohrlochbergbau

Das Sachgebiet beschäftigt sich mit Bohrungen, die mehr als 100 m in den Untergrund eindringen, um Rohstoffe und Energie aufzusuchen und zu erkunden sowie Rohstoffe und Energie über Bohrungen zu gewinnen.

Im Bestand des Dezernats 34 ist das Sachgebiet für Vorhaben, Projekte und Betriebe die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde in Brandenburg und gemäß Staatsvertrag in Berlin.

Alle Vorhaben im Zusammenhang mit bergrechtlichen Tätigkeiten im Bohrlochbergbau unterliegen den Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) und stehen somit unter der Bergaufsicht des LBGR als zuständige Bergbehörde des Landes Brandenburg. Die Hauptaufgaben des Dezernats und des Sachgebiets umfassen bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen, insbesondere zum Arbeits- und Umweltschutz.

Unter Bergrecht und damit in die Zuständigkeit des Sachgebiets Bohrlochbergbau fallen Bohr- und Erkundungsvorhaben zur Aufsuchung (Erlaubnisfeld) und Gewinnung (Bewilligungsfeld) von mitteltiefer und tiefer Geothermie ab einer Tiefe/bergmännisch Teufe von mehr als 400 m. Zuständig ist das Sachgebiet des Weiteren für das Niederbringen von Horizontalbohrungen (sog. Düker, vgl. Bohrverfahren), die mit einer Länge von mehr als 100 m in den Untergrund eindringen, zur Unterquerung von natürlichen bzw. künstlichen Wasserstraßen und bereits bebauten Gebieten.

Derzeitig dient der größte Teil der Tiefbohrungen bzw. der Aufsuchungstätigkeit dem gewerblichen oder wissenschaftlichen Aufsuchen (d.h. der Erkundung) von Lagerstätten und Reservoirs. Hiervon entfällt der Hauptteil auf die Erkundung und Gewinnung von Erdwärme und Thermalsole, z. B. zur Errichtung geothermischer Dubletten. Dabei handelt es sich um Systeme aus einer Förder- und einer Injektionsbohrung im urbanen Raum, die unter guten Standortbedingungen für eine dezentrale Einbindung in Nah- und Fernwärmenetze oder als Speicher von Wärme etc. genutzt werden können.

Neben der strukturgeologischen Erkundung des geothermischen Potentials ist insbesondere in Brandenburg geplant, mittels Tiefbohrungen Kupferlagerstätten und Thermalsole-Reservoirs für die Gewinnung von Lithium oder anderer strategischer Metalle sowie geeignete Untergrundspeicherformationen und Kavernen für Wasserstoff, CO2 und andere Gase aufzusuchen und zu erkunden.

Untersuchungen des tieferen Untergrundes mittels geophysikalischer Messmethoden werden ebenfalls im Sachgebiet Bohrlochbergbau genehmigt und beaufsichtigt. Beispielgebend verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf reflexionsseismische, sprengseismische und andere geophysikalische Untersuchungen im 2D- und/oder 3D-Format im Stadtgebiet von Berlin (2008), im Erlaubnisfeld Lübben (2009, 2010 und 2012), in Spremberg (2011), im Erlaubnisfeld Reudnitz (2013) und im Erlaubnisfeld Potsdam/Heinrich-Mann-Allee (2021).

Für die Ausführung bergbaulicher Tätigkeiten und Vorhaben sieht das Bergrecht spezifische Betriebspläne vor, die von den Vorhabenträgern aufgestellt und dem LBGR als Bergbehörde zur Prüfung und Zulassung vorgelegt werden. Für Zur Umsetzung der genannten bergbaulichen Vorhaben und Betriebe werden im Sachgebiet Bohrlochbergbau die verschiedensten stufenförmigen Genehmigungsverfahren/Verwaltungsakte geführt/erlassen:

  • UVP-Vorprüfungen nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) i. V. m. dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für Bohrungen ab 1000 m Teufe
  • Bergrechtliche Betriebsplanverfahren (Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne) nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
  • Bergrechtliche Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden
  • Sicherheitsberichte nach Störfallverordnung für Erdgas-/ggf. Wasserstoff-, CO2-Speicher etc.
  • Feststellungs- und Bewilligungsbescheide nach Arbeitszeitgesetz
  • Genehmigungen nach Röntgenverordnung

In den gebundenen Betriebsplanverfahren werden auf Antrag die Voraussetzungen gemäß §§ 51 ff. BBergG i. d. R. zunächst für die Zulassung von Erkundungsvorhaben, anschließend für die Errichtung und die Gewinnung im Regelbetrieb sowie für die Einstellung des Betriebs umfassend geprüft, bewertet und deren Einhaltung im Rahmen der Bergaufsicht sichergestellt.

Betroffene Träger öffentlicher Belangen (TÖB) und die betroffenen Gemeinden als Planungsträger, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, beteiligt das LBGR im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Eingegangene Stellungnahmen sind in den Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung und Umsetzung der Nebenbestimmungen und Auflagen stellt sicher, dass die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Sicherheitsvorkehrungen sowie der Stand der Technik eingehalten werden. Diese Auflagen begrenzen beispielsweise Auswirkungen auf Menschen (Lärm, Staub, Erschütterungen) oder die Umwelt (Wasserhaushalt) auf das gesetzlich zulässige Maß. Ebenfalls werden die arbeitsschutzrechtlichen Belange der im Betrieb Beschäftigten und Dritter umfassend und detailliert geprüft. Die Einhaltung bzw. fristgerechte Umsetzung der Nebenbestimmungen und Auflagen wird durch Berichtspflichten und regelmäßige Kontrollen in den Betriebsstätten im Rahmen der Bergaufsicht gewährleistet. Bei Verstößen können Bußgeldverfahren oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. Die Betriebsplanzulassungen sind in der Regel zwei bis fünf Jahre gültig. Sie können auf Antrag verlängert und ergänzt werden.

Neben dem Vollzug des Bundesberggesetzes obliegen dem Dezernat weitere Zuständigkeiten und Aufgaben. Es ist in den zugeordneten Betriebsstätten Sonderpolizeibehörde für Ermittlungen, Sonderordnungsbehörde bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Sprengstoffbehörde (z. B. Sprengseismik zur Erkundung des Untergrundes), Fachbehörde für die Auskünfte zu aktuellem und historischem Bohrlochbergbau. Weitere Aufgaben ergeben sich u. a. aus dem

Umweltschutz-, Störfall- und Immissionsschutzrecht.

Darüber hinaus gehören zum Zuständigkeitsbereich des Dezernates ca. 600 sogenannte Altbohrungen, die in der Vergangenheit vorzugsweise zur Erkundung von Kohlenwasserstofflagerstätten und Geothermie niedergebracht wurden und noch unter Bergrecht stehen. Diese auflässigen Bohrungen, Betriebspunkte und Betriebsanlagen und-einrichtungen müssen zurückgebaut und rekultiviert werden. Stellt das zuständige LBGR nach Einreichung der Abschlussdokumentation nachvollziehbar fest, dass von diesen Betriebspunkten keine Gefahr für Umwelt und Dritte ausgeht, sind diese Betriebspunkte auf Antrag und u. a. nach Umsetzung des Abschlussbetriebsplans aus der Bergaufsicht zu entlassen (Ende der Bergaufsicht).

Das Sachgebiet beschäftigt sich mit Bohrungen, die mehr als 100 m in den Untergrund eindringen, um Rohstoffe und Energie aufzusuchen und zu erkunden sowie Rohstoffe und Energie über Bohrungen zu gewinnen.

Im Bestand des Dezernats 34 ist das Sachgebiet für Vorhaben, Projekte und Betriebe die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde in Brandenburg und gemäß Staatsvertrag in Berlin.

Alle Vorhaben im Zusammenhang mit bergrechtlichen Tätigkeiten im Bohrlochbergbau unterliegen den Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) und stehen somit unter der Bergaufsicht des LBGR als zuständige Bergbehörde des Landes Brandenburg. Die Hauptaufgaben des Dezernats und des Sachgebiets umfassen bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen, insbesondere zum Arbeits- und Umweltschutz.

Unter Bergrecht und damit in die Zuständigkeit des Sachgebiets Bohrlochbergbau fallen Bohr- und Erkundungsvorhaben zur Aufsuchung (Erlaubnisfeld) und Gewinnung (Bewilligungsfeld) von mitteltiefer und tiefer Geothermie ab einer Tiefe/bergmännisch Teufe von mehr als 400 m. Zuständig ist das Sachgebiet des Weiteren für das Niederbringen von Horizontalbohrungen (sog. Düker, vgl. Bohrverfahren), die mit einer Länge von mehr als 100 m in den Untergrund eindringen, zur Unterquerung von natürlichen bzw. künstlichen Wasserstraßen und bereits bebauten Gebieten.

Derzeitig dient der größte Teil der Tiefbohrungen bzw. der Aufsuchungstätigkeit dem gewerblichen oder wissenschaftlichen Aufsuchen (d.h. der Erkundung) von Lagerstätten und Reservoirs. Hiervon entfällt der Hauptteil auf die Erkundung und Gewinnung von Erdwärme und Thermalsole, z. B. zur Errichtung geothermischer Dubletten. Dabei handelt es sich um Systeme aus einer Förder- und einer Injektionsbohrung im urbanen Raum, die unter guten Standortbedingungen für eine dezentrale Einbindung in Nah- und Fernwärmenetze oder als Speicher von Wärme etc. genutzt werden können.

Neben der strukturgeologischen Erkundung des geothermischen Potentials ist insbesondere in Brandenburg geplant, mittels Tiefbohrungen Kupferlagerstätten und Thermalsole-Reservoirs für die Gewinnung von Lithium oder anderer strategischer Metalle sowie geeignete Untergrundspeicherformationen und Kavernen für Wasserstoff, CO2 und andere Gase aufzusuchen und zu erkunden.

Untersuchungen des tieferen Untergrundes mittels geophysikalischer Messmethoden werden ebenfalls im Sachgebiet Bohrlochbergbau genehmigt und beaufsichtigt. Beispielgebend verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf reflexionsseismische, sprengseismische und andere geophysikalische Untersuchungen im 2D- und/oder 3D-Format im Stadtgebiet von Berlin (2008), im Erlaubnisfeld Lübben (2009, 2010 und 2012), in Spremberg (2011), im Erlaubnisfeld Reudnitz (2013) und im Erlaubnisfeld Potsdam/Heinrich-Mann-Allee (2021).

Für die Ausführung bergbaulicher Tätigkeiten und Vorhaben sieht das Bergrecht spezifische Betriebspläne vor, die von den Vorhabenträgern aufgestellt und dem LBGR als Bergbehörde zur Prüfung und Zulassung vorgelegt werden. Für Zur Umsetzung der genannten bergbaulichen Vorhaben und Betriebe werden im Sachgebiet Bohrlochbergbau die verschiedensten stufenförmigen Genehmigungsverfahren/Verwaltungsakte geführt/erlassen:

  • UVP-Vorprüfungen nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) i. V. m. dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für Bohrungen ab 1000 m Teufe
  • Bergrechtliche Betriebsplanverfahren (Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne) nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
  • Bergrechtliche Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden
  • Sicherheitsberichte nach Störfallverordnung für Erdgas-/ggf. Wasserstoff-, CO2-Speicher etc.
  • Feststellungs- und Bewilligungsbescheide nach Arbeitszeitgesetz
  • Genehmigungen nach Röntgenverordnung

In den gebundenen Betriebsplanverfahren werden auf Antrag die Voraussetzungen gemäß §§ 51 ff. BBergG i. d. R. zunächst für die Zulassung von Erkundungsvorhaben, anschließend für die Errichtung und die Gewinnung im Regelbetrieb sowie für die Einstellung des Betriebs umfassend geprüft, bewertet und deren Einhaltung im Rahmen der Bergaufsicht sichergestellt.

Betroffene Träger öffentlicher Belangen (TÖB) und die betroffenen Gemeinden als Planungsträger, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, beteiligt das LBGR im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Eingegangene Stellungnahmen sind in den Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung und Umsetzung der Nebenbestimmungen und Auflagen stellt sicher, dass die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Sicherheitsvorkehrungen sowie der Stand der Technik eingehalten werden. Diese Auflagen begrenzen beispielsweise Auswirkungen auf Menschen (Lärm, Staub, Erschütterungen) oder die Umwelt (Wasserhaushalt) auf das gesetzlich zulässige Maß. Ebenfalls werden die arbeitsschutzrechtlichen Belange der im Betrieb Beschäftigten und Dritter umfassend und detailliert geprüft. Die Einhaltung bzw. fristgerechte Umsetzung der Nebenbestimmungen und Auflagen wird durch Berichtspflichten und regelmäßige Kontrollen in den Betriebsstätten im Rahmen der Bergaufsicht gewährleistet. Bei Verstößen können Bußgeldverfahren oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. Die Betriebsplanzulassungen sind in der Regel zwei bis fünf Jahre gültig. Sie können auf Antrag verlängert und ergänzt werden.

Neben dem Vollzug des Bundesberggesetzes obliegen dem Dezernat weitere Zuständigkeiten und Aufgaben. Es ist in den zugeordneten Betriebsstätten Sonderpolizeibehörde für Ermittlungen, Sonderordnungsbehörde bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Sprengstoffbehörde (z. B. Sprengseismik zur Erkundung des Untergrundes), Fachbehörde für die Auskünfte zu aktuellem und historischem Bohrlochbergbau. Weitere Aufgaben ergeben sich u. a. aus dem

Umweltschutz-, Störfall- und Immissionsschutzrecht.

Darüber hinaus gehören zum Zuständigkeitsbereich des Dezernates ca. 600 sogenannte Altbohrungen, die in der Vergangenheit vorzugsweise zur Erkundung von Kohlenwasserstofflagerstätten und Geothermie niedergebracht wurden und noch unter Bergrecht stehen. Diese auflässigen Bohrungen, Betriebspunkte und Betriebsanlagen und-einrichtungen müssen zurückgebaut und rekultiviert werden. Stellt das zuständige LBGR nach Einreichung der Abschlussdokumentation nachvollziehbar fest, dass von diesen Betriebspunkten keine Gefahr für Umwelt und Dritte ausgeht, sind diese Betriebspunkte auf Antrag und u. a. nach Umsetzung des Abschlussbetriebsplans aus der Bergaufsicht zu entlassen (Ende der Bergaufsicht).

Bild vom Kavernenspeicher Rüdersdorf
Foto LBGR

Tagesanlagen des Kavernenspeichers Rüdersdorf, im Hintergrund der Kalksteintagebau Rüdersdorf

Bild vom Kavernenspeicher Rüdersdorf
Foto LBGR

Tagesanlagen des Kavernenspeichers Rüdersdorf, im Hintergrund der Kalksteintagebau Rüdersdorf

schematische Übersicht zum Erdgasspeicher Berlin
Bild: LBGR

Schematische Darstellung des Erdgasspeichers Berlin

schematische Übersicht zum Erdgasspeicher Berlin
Bild: LBGR

Schematische Darstellung des Erdgasspeichers Berlin