Betriebsplanverfahren
Bergbaubetriebe dürfen nur aufgrund zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne errichtet, geführt und eingestellt werden. Im Betriebsplan stellt der Unternehmer Umfang, technische Durchführung und Dauer eines bestimmten Vorhabens dar. Die Zulassung dieser Betriebspläne nach dem Bundesberggesetz und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen nach dem Wasser- und dem Immissionsschutzrecht erfolgen durch das Dezernat 34.
Bergbaubetriebe dürfen nur aufgrund zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne errichtet, geführt und eingestellt werden. Im Betriebsplan stellt der Unternehmer Umfang, technische Durchführung und Dauer eines bestimmten Vorhabens dar. Die Zulassung dieser Betriebspläne nach dem Bundesberggesetz und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen nach dem Wasser- und dem Immissionsschutzrecht erfolgen durch das Dezernat 34.
Im Rahmen des Betriebsplanverfahrens prüft das LBGR die Einhaltung rechtlicher Anforderungen, welche in den Bundes- und Landesgesetzen sowie in den jeweiligen Verordnungen verankert sind. Es beteiligt Träger öffentlicher Belange und berücksichtigt dabei das Bodenschutz, Wasser- und Abfallrecht, das Naturschutz-, Wald- und Forstrecht, das Immissionsschutzrecht sowie das Bau-, Raumordnungs- und das Planungsrecht. Auch der Nachbarschutz, der Schutz von Grundstückseigentümern und die Einhaltung von Arbeits- und allgemeinen Sicherheitsvorschriften spielen eine wesentliche Rolle.
Im Rahmen des Betriebsplanverfahrens prüft das LBGR die Einhaltung rechtlicher Anforderungen, welche in den Bundes- und Landesgesetzen sowie in den jeweiligen Verordnungen verankert sind. Es beteiligt Träger öffentlicher Belange und berücksichtigt dabei das Bodenschutz, Wasser- und Abfallrecht, das Naturschutz-, Wald- und Forstrecht, das Immissionsschutzrecht sowie das Bau-, Raumordnungs- und das Planungsrecht. Auch der Nachbarschutz, der Schutz von Grundstückseigentümern und die Einhaltung von Arbeits- und allgemeinen Sicherheitsvorschriften spielen eine wesentliche Rolle.