Markscheidewesen




Das Markscheidewesen ist eine alte geowissenschaftliche Ingenieurdisziplin des Bergbaus. Die ursprüngliche historische Aufgabe der Markscheider war es, die Grenzen („Marken“) verliehener Bergbauberechtigungen festzulegen und dadurch Abbaufelder benachbarter Bergbaubetriebe zu trennen („scheiden“).
Das seither sich weiterentwickelte, heutige Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
- die Erkundung, Untersuchung und Bewertung von Bodenschätzen
- die Lagerstättenprojektion
- die Planung, messtechnische Erfassung sowie rissliche, kartographische Dokumentation von Bergwerken einschließlich Tagebauen und der Tagesanlagen
- die Erfassung, Auswertung und bedarfsgerechte Bereitstellung von Geoinformationen (bergbaubezogenes Geoinformationswesen).
Markscheider wirken zudem als Angestellte oder beauftragte Dienstleister im betrieblichen Alltag der Bergbauunternehmen wesentlich mit
- bei der Erlangung von Bergbauberechtigungen
- bei Planungs- und Projektierungsarbeiten für den Aufschluss und die Gewinnung der Lagerstätte (einschließlich Fragen der Betriebswirtschaft, Wasserwirtschaft, Raumordnung und Regionalplanung),
- bei der Ermittlung, Überwachung und Verminderung der über- und untertägigen Auswirkungen des Abbaus (Vermeidung von Bergschäden, geotechnische Raumplanung) sowie Planung, Überwachung und Nachweis von Rekultivierungsmaßnahmen
Zu den Aufgaben des behördlichen Markscheidewesens gehört die Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten im Rahmen der allgemeinen Bergaufsicht.
Gemäß § 63 Bundesberggesetz hat ein Bergbauunternehmer für jeden Gewinnungs- und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anfertigen und in vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Dies muss nach § 64 Bundesberggesetz durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider erfolgen. Die Anerkennung von Markscheidern ist für Brandenburg in einem Markscheidergesetz geregelt. Gemäß § 64 Bundesberggesetz können die zum Risswerk zählenden sonstigen Unterlagen für bestimmte Betriebe auch von Personen angefertigt und nachgetragen werden, die keine anerkannten Markscheider sind. Unter welchen Voraussetzungen diese Personen anerkannt werden können, ist in § 13 der Markscheider-Bergverordnung geregelt.
Das Aufgabengebiet des Dezernates Markscheidewesen umfasst im Einzelnen:
- die Anerkennung von Markscheidern und anderen Personen
- die Überwachung der markscheiderischen Tätigkeit in den Bergbaubetrieben
- die Prüfung und Aufbewahrung eingereichter Risswerke, bestehend aus Grubenbildern sowie sonstiger Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne
- die Durchführung von Einsichtnahmen in das Risswerk, z.B. bei Bergschadensfragen
- die Prüfung von Karten und Lagerissen für Bergbauberechtigungen
- die Führung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses der Markscheider
- das Monitoring der vom Bergbau ausgehenden Bodenbewegungen zur Vermeidung bzw. Minderung von Bergschäden
Das Markscheidewesen ist eine alte geowissenschaftliche Ingenieurdisziplin des Bergbaus. Die ursprüngliche historische Aufgabe der Markscheider war es, die Grenzen („Marken“) verliehener Bergbauberechtigungen festzulegen und dadurch Abbaufelder benachbarter Bergbaubetriebe zu trennen („scheiden“).
Das seither sich weiterentwickelte, heutige Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
- die Erkundung, Untersuchung und Bewertung von Bodenschätzen
- die Lagerstättenprojektion
- die Planung, messtechnische Erfassung sowie rissliche, kartographische Dokumentation von Bergwerken einschließlich Tagebauen und der Tagesanlagen
- die Erfassung, Auswertung und bedarfsgerechte Bereitstellung von Geoinformationen (bergbaubezogenes Geoinformationswesen).
Markscheider wirken zudem als Angestellte oder beauftragte Dienstleister im betrieblichen Alltag der Bergbauunternehmen wesentlich mit
- bei der Erlangung von Bergbauberechtigungen
- bei Planungs- und Projektierungsarbeiten für den Aufschluss und die Gewinnung der Lagerstätte (einschließlich Fragen der Betriebswirtschaft, Wasserwirtschaft, Raumordnung und Regionalplanung),
- bei der Ermittlung, Überwachung und Verminderung der über- und untertägigen Auswirkungen des Abbaus (Vermeidung von Bergschäden, geotechnische Raumplanung) sowie Planung, Überwachung und Nachweis von Rekultivierungsmaßnahmen
Zu den Aufgaben des behördlichen Markscheidewesens gehört die Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten im Rahmen der allgemeinen Bergaufsicht.
Gemäß § 63 Bundesberggesetz hat ein Bergbauunternehmer für jeden Gewinnungs- und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anfertigen und in vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Dies muss nach § 64 Bundesberggesetz durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider erfolgen. Die Anerkennung von Markscheidern ist für Brandenburg in einem Markscheidergesetz geregelt. Gemäß § 64 Bundesberggesetz können die zum Risswerk zählenden sonstigen Unterlagen für bestimmte Betriebe auch von Personen angefertigt und nachgetragen werden, die keine anerkannten Markscheider sind. Unter welchen Voraussetzungen diese Personen anerkannt werden können, ist in § 13 der Markscheider-Bergverordnung geregelt.
Das Aufgabengebiet des Dezernates Markscheidewesen umfasst im Einzelnen:
- die Anerkennung von Markscheidern und anderen Personen
- die Überwachung der markscheiderischen Tätigkeit in den Bergbaubetrieben
- die Prüfung und Aufbewahrung eingereichter Risswerke, bestehend aus Grubenbildern sowie sonstiger Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne
- die Durchführung von Einsichtnahmen in das Risswerk, z.B. bei Bergschadensfragen
- die Prüfung von Karten und Lagerissen für Bergbauberechtigungen
- die Führung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses der Markscheider
- das Monitoring der vom Bergbau ausgehenden Bodenbewegungen zur Vermeidung bzw. Minderung von Bergschäden