Feldes- und Förderabgaben




Im Gegensatz zu den früher in Deutschland geltenden Berggesetzen (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 und Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869) enthält das Bundesberggesetz erstmals eine gesetzliche Abgabenregelung für erteilte Bergbauberechtigungen. Hiervon ausgenommen ist das Bergwerkseigentum nach „Altem Recht“ (vgl. § 151 BBergG).
Feldesabgaben:
Wer berechtigt ist, in einem bestimmten Feld gewerblich Bodenschätze aufzusuchen, hat jährlich eine sogenannte Feldesabgabe zu bezahlen. Die Höhe hängt von der Größe der Konzession und dessen Alter ab.
Förderabgabe:
Inhaber einer Bewilligung und eines Bergwerkseigentums haben für die gewonnenen Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der geförderten Tonnage und einem gesetzlich für jeden förderabgabepflichtigen Bodenschatz festgelegten Abgabensatz.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Feldes- und Förderabgaben bildet § 30 bis 32 Bundesberggesetz. Die Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgaben in Brandenburg ist in der Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgaben geregelt.
Gemäß § 30 Abs. 1 BBergG hat der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze zu gewerblichen Zwecken jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.
Gemäß § 31 Abs. 1 des BBergG hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer.
Im Gegensatz zu den früher in Deutschland geltenden Berggesetzen (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 und Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869) enthält das Bundesberggesetz erstmals eine gesetzliche Abgabenregelung für erteilte Bergbauberechtigungen. Hiervon ausgenommen ist das Bergwerkseigentum nach „Altem Recht“ (vgl. § 151 BBergG).
Feldesabgaben:
Wer berechtigt ist, in einem bestimmten Feld gewerblich Bodenschätze aufzusuchen, hat jährlich eine sogenannte Feldesabgabe zu bezahlen. Die Höhe hängt von der Größe der Konzession und dessen Alter ab.
Förderabgabe:
Inhaber einer Bewilligung und eines Bergwerkseigentums haben für die gewonnenen Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der geförderten Tonnage und einem gesetzlich für jeden förderabgabepflichtigen Bodenschatz festgelegten Abgabensatz.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Feldes- und Förderabgaben bildet § 30 bis 32 Bundesberggesetz. Die Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgaben in Brandenburg ist in der Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgaben geregelt.
Gemäß § 30 Abs. 1 BBergG hat der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze zu gewerblichen Zwecken jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.
Gemäß § 31 Abs. 1 des BBergG hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer.