Berechtsamswesen




Die „Berechtsame“ (im Allgemeinen heutzutage auch als Bergbauberechtigung bezeichnet) umfasst das vom Staat (früher auch vom Landesherrn) erteilte bzw. verliehene Recht zum Abbau von Bodenschätzen in einem Grubenfeld. Dieses Recht ist nach den Regelungen des Bundesbergesetzes (BBergG) Voraussetzung für bergbauliche Tätigkeiten auf „bergfreie Bodenschätze“. Diese Bodenschatzkategorie umfasst volkswirtschaftlich wichtige Bodenschätze wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Metalle, Erdwärme. Der § 3 BBergG enthält hierzu eine abschließende Aufzählung der Bodenschätze.
Durch die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung/Überwachung bestehender Bergbauberechtigungen wird regelt und kontrolliert, welcher Berechtigungsinhaber bzw. welcher Eigentümer in welchem Feld welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen bzw. gewinnen darf. Das jeweilige Feld ist an der Erdoberfläche über geodätische Koordinaten flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich in der dritten Dimension (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt. Es handelt sich um ein ausschließliches Recht, d. h. der Inhaber einer Bergbauberechtigung besitzt in dem abgegrenzten Feld das alleinige Recht zur Aufsuchung bzw. Gewinnung der ihm über die Bergbauberechtigung zugeteilten Bodenschätze.
Anträge auf die Erteilung oder Änderung (Laufzeitverlängerung, Übertragung, Feldesteilung, etc.) einer Bergbauberechtigung bedürfen der Schriftform. Zu den Berechtigungsarten gehören neben Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum auch die vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes verliehenen und beim Gesetzesübergang bestätigten Bergbauberechtigungen, die umgangssprachlich als „Alte Rechte“ bezeichnet werden. (Erklärung der fettgedruckten Begriffe siehe unten bei Erläuterungen)
Nach den Vorgaben des § 75 BBergG führt das LBGR ein öffentliches Register in Form eines Berechtsamsbuches und einer Berechtsamskarte. Das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte geben den aktuellen Stand aller derzeit bestehenden Bergbauberechtigungen wieder. (Erklärung der fettgedruckten Begriffe siehe unten bei Erläuterungen)
Auf Antrag können bei berechtigtem Interesse daraus Auszüge gefertigt und bereitgestellt werden. Eine Übersicht zu den bestehenden Bergrechten enthält zudem das vom LBGR veröffentlichte Geoportal.
Die „Berechtsame“ (im Allgemeinen heutzutage auch als Bergbauberechtigung bezeichnet) umfasst das vom Staat (früher auch vom Landesherrn) erteilte bzw. verliehene Recht zum Abbau von Bodenschätzen in einem Grubenfeld. Dieses Recht ist nach den Regelungen des Bundesbergesetzes (BBergG) Voraussetzung für bergbauliche Tätigkeiten auf „bergfreie Bodenschätze“. Diese Bodenschatzkategorie umfasst volkswirtschaftlich wichtige Bodenschätze wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Metalle, Erdwärme. Der § 3 BBergG enthält hierzu eine abschließende Aufzählung der Bodenschätze.
Durch die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung/Überwachung bestehender Bergbauberechtigungen wird regelt und kontrolliert, welcher Berechtigungsinhaber bzw. welcher Eigentümer in welchem Feld welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen bzw. gewinnen darf. Das jeweilige Feld ist an der Erdoberfläche über geodätische Koordinaten flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich in der dritten Dimension (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt. Es handelt sich um ein ausschließliches Recht, d. h. der Inhaber einer Bergbauberechtigung besitzt in dem abgegrenzten Feld das alleinige Recht zur Aufsuchung bzw. Gewinnung der ihm über die Bergbauberechtigung zugeteilten Bodenschätze.
Anträge auf die Erteilung oder Änderung (Laufzeitverlängerung, Übertragung, Feldesteilung, etc.) einer Bergbauberechtigung bedürfen der Schriftform. Zu den Berechtigungsarten gehören neben Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum auch die vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes verliehenen und beim Gesetzesübergang bestätigten Bergbauberechtigungen, die umgangssprachlich als „Alte Rechte“ bezeichnet werden. (Erklärung der fettgedruckten Begriffe siehe unten bei Erläuterungen)
Nach den Vorgaben des § 75 BBergG führt das LBGR ein öffentliches Register in Form eines Berechtsamsbuches und einer Berechtsamskarte. Das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte geben den aktuellen Stand aller derzeit bestehenden Bergbauberechtigungen wieder. (Erklärung der fettgedruckten Begriffe siehe unten bei Erläuterungen)
Auf Antrag können bei berechtigtem Interesse daraus Auszüge gefertigt und bereitgestellt werden. Eine Übersicht zu den bestehenden Bergrechten enthält zudem das vom LBGR veröffentlichte Geoportal.
Erläuterungen
Erlaubnis
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber gemäß § 7 BBergG das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld). Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen (§ 7 BBergG):
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen (für eine spätere wirtschaftliche Nutzung)),
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln),
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke).
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber gemäß § 7 BBergG das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld). Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen (§ 7 BBergG):
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen (für eine spätere wirtschaftliche Nutzung)),
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln),
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke).
Bewilligung
Eine Bewilligung berechtigt gemäß § 8 BBergG den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bewilligungsfeld) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.
Eine Bewilligung berechtigt gemäß § 8 BBergG den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bewilligungsfeld) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.
Bergwerkseigentum
Das Bergwerkseigentum nach neuem Recht (§ 9 BBergG) berechtigt den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bergwerksfeldes) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben. Im Gegensatz zur Bewilligung handelt es sich beim Bergwerkseigentum um ein „grundstücksgleiches“ Recht, das heißt, es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für den Bodenschatz und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
Das Bergwerkseigentum nach neuem Recht (§ 9 BBergG) berechtigt den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bergwerksfeldes) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben. Im Gegensatz zur Bewilligung handelt es sich beim Bergwerkseigentum um ein „grundstücksgleiches“ Recht, das heißt, es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für den Bodenschatz und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
„Altes Recht“
Hierbei handelt es sich um vor 1990 erteilte bzw. verliehene Bergbauberechtigungen, die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in das neue Recht zu überführen waren, bzw. welche nach dem Bundesberggesetz in Verbindung mit den einigungsvertraglichen Regelungen weiter fort gelten.
Hierbei handelt es sich um vor 1990 erteilte bzw. verliehene Bergbauberechtigungen, die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in das neue Recht zu überführen waren, bzw. welche nach dem Bundesberggesetz in Verbindung mit den einigungsvertraglichen Regelungen weiter fort gelten.
Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte
Nach § 75 BBergG führt das LBGR ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte. Das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder. Es wird in Anlehnung an die Grundbuchordnung geführt. Die gebührenpflichtige Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in ausgestellte Urkunden ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der gegenüber dem Bergamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen von der Einsichtnahme sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Angaben nach § 76 Abs. 3 BBergG zu den Bergbauberechtigungen sind ohne Darlegung eines berechtigten Interesses über das Geoportal "GeoPortal LBGR Brandenburg" abrufbar. Der angebotene Darstellungsdienst zeigt die bestehenden Bergbauberechtigungen und die Baubeschränkungsgebiete.
Nach § 75 BBergG führt das LBGR ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte. Das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder. Es wird in Anlehnung an die Grundbuchordnung geführt. Die gebührenpflichtige Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in ausgestellte Urkunden ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der gegenüber dem Bergamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen von der Einsichtnahme sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Angaben nach § 76 Abs. 3 BBergG zu den Bergbauberechtigungen sind ohne Darlegung eines berechtigten Interesses über das Geoportal "GeoPortal LBGR Brandenburg" abrufbar. Der angebotene Darstellungsdienst zeigt die bestehenden Bergbauberechtigungen und die Baubeschränkungsgebiete.