Toolbar-Menü

Beschluss des Verwaltungsgericht Cottbus vom 16.03.2022

- Erschienen am 18.03.2022 - Pressemitteilung 01/2022

Beschluss des Verwaltungsgericht Cottbus in der Verwaltungsstreitsache – Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ./. Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe – vom 16. März 2022 – VG 3 L 381/21

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 16.03.2022 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde 2020 - 2023 ab dem 15. Mai 2022 wiederhergestellt wird. Das bedeutet, dass die diesem Hauptbetriebsplan zu Grunde liegenden Tätigkeiten (Betrieb des Tagebaus mit dem Ziel der Kohleförderung) im Tagebau Jänschwalde nur noch bis zum 14. Mai 2022 durchgeführt werden dürfen.

Hier wird insbesondere auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1996 abgestellt. Das Verwaltungsgericht Cottbus folgt im Wesentlichen der Argumentation der DUH. Die Angaben in der wasserrechtlichen Genehmigung zu den Jahreswerten sind als maßgeblich anzusehen und damit gegenüber den in der selben wasserrechtlichen Genehmigung zugelassenen maximalen Menge von 4,8 m³/s für die Grundwasserhebung dominierend. Diese Entscheidung steht zum einen der Rechtmäßigkeit der Zulassung zum Hauptbetriebsplan des Tagebau Jänschwalde entgegen und hebt andererseits den Auslegungsspielraum der wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahre 1996 auf. 

Da die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans Tagebau Jänschwalde ab dem 15. Mai 2022 nicht mehr gegeben ist, werden nun seitens des LBGR die erforderlichen Schritte eingeleitet.

Das LBGR fordert die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) dazu auf eine Sicherungsplanung vorzulegen. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sind hinsichtlich Ihrer Notwenigkeit zu begründen und der zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erforderliche Zeitraum darzustellen. Durch die Vorlage der Sicherungsplanung, kann das LBGR prüfen, welche Maßnahmen der Bergbaubetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten zu treffen hat. Der Tagebau Jänschwalde kann dann in den sogenannten Sicherheitsbetrieb überführt werden.

Parallel wird das LBGR den Beschluss prüfen und ggf. Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Unabhängig von diesem Beschluss und des Kohleabbaus wird seitens des LBGR darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitige Grundwasserhebung auf Basis der von der LE-B zu erarbeitenden Sicherungskonzeption in nahezu unveränderter Leistung weiter zu betreiben ist, denn die Standsicherheit der Tagebauböschungen und damit die territoriale Sicherheit müssen weiterhin zwingend gewährleistet werden. Darüber hinaus sind nur unter dieser Maßgabe die umfangreichen Arbeiten zur Wiedernutzbarmachung ausführbar.