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Gefahrenabwehrmaßnahme beim Kiessandtagebau Lindower Heide, weitere Gefahrenerforschungsmaßnahmen

- Erschienen am 05.12.2022 - Pressemitteilung 12/2022

Die im Kiessandtagebau Lindower Heide (Malterhausen) westlich von Jüterbog abgelagerten bzw. vergrabenen ca. 200.000m³ Haus- und Baumischabfälle waren und sind immer noch Anlass zahlreicher und langjähriger Rechtsstreitigkeiten zwischen dem LBGR und dem Tagebaubetreiber.

Gegenstand einer am 13.10.2022 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam stattgefundenen Verhandlung war nicht die Frage, ob diese Müllablagerungen eine Gefahr darstellen und wie groß die Gefahr ist. Vielmehr ging auch das Verwaltungsgericht, so wie das LBGR, von einem klärungsbedürftigen Gefahrenpotential aus. Im Verfahren hatte sich der Tagebaubetreiber dagegen gewehrt, dass ihm vom LBGR die Einrichtung von Grundwassermessstellen sowie die laufende Beprobung des Grundwassers auferlegt worden war und dass die Verpflichtung zum Bau der Messstellen vom LBGR im Wege einer Ersatzvornahme durchgesetzt worden war. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Bescheid des LBGR aufgehoben, weil es für die Anordnung des LBGR keine hinreichend deutliche Zweckbestimmung sah. Gegen dieses Urteil hat das LBGR zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit seinem Urteil auch keinesfalls in Abrede gestellt, dass der Tagebaubetreiber zur Sanierung von Gefahren verpflichtet ist. Hierzu gibt es bereits ein rechtskräftiges Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, wonach der Tagebaubetreiber als Verursacher der Ablagerung dem LBGR einen Plan zur Untersuchung von Boden und Grundwasser sowie für ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen vorzulegen hat. Obwohl das LBGR zur Durchsetzung dieser Pflicht inzwischen Zwangsgelder in Höhe von 100.000,- € gegen den Tagebaubetreiber festgesetzt und beigetrieben hat, steht die Sanierungsplanung immer noch aus.

Das Vorgehen des LBGR entspricht den gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Ablagerungen, welche schädliche Veränderungen von Boden oder Grundwasser verursachen können. Danach muss, wenn er pflichtwidrig nicht selbst handelt, die zuständige Behörde anstelle des Verursachers mehrstufige und oftmals langjährige Sachverhaltsermittlungen anstellen, z.B. dazu, ob und ggf. mit welchen Schadstoffen Grundwasser unter der Ablagerung belastet ist, woher eine Wasserbelastung stammt und wohin belastetes Wasser fließt. Nur aufgrund einer derart umfassenden Sachverhaltsermittlung und daraus resultierender Bewertung der Gefahrenlage darf das LBGR einem Verursacher konkrete Schritte für eine im Einzelfall notwendige Sanierung auferlegen, wenn dieser nicht selbst tätig wird.

Wie schon mit Presseerklärung vom 27.03.2020 verlautbart, war und bleibt Ziel aller Maßnahmen des LBGR die Klärung der Frage, wie mit dem Gefahrenpotential umzugehen ist, speziell ob und ggf. welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Eindringen von Schadstoffen ins Grundwasser weitestgehend zu verhindern und insbesondere Gefahren für Trinkwasserfassungen im Abstrom des Tagebaus auszuschließen

Abbinder

Ident-Nr
12/2022
Datum
05.12.2022