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Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen die Uckermarkleitung ab

- Erschienen am 05.07.2022 - Pressemitteilung 06/2022

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren – NABU Brandenburg ./. Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 05.07.2022

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz über den 2. Planergänzungsbeschluss des LBGR vom 12. August 2020 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow-Neuenhagen der 50Hertz Transmission GmbH (sogenannte Uckermarkleitung) entschieden und die Klage des NABU Brandenburg abgewiesen.

Der Neubau der Uckermarkleitung ist im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes des Bundes als Vorhaben mit einem vordringlichen Bedarf enthalten. Die Freileitungstrasse ist ca. 115 km lang. Sie verbindet die Umspannwerke Bertikow und Neuenhagen. Zusammen mit der sogenannten Einschleifung Vierraden (Kuppelleitung zwischen Vierraden (Deutschland) und Kajnik (Polen)), soll das Vorhaben die Übertragungsnetzkapazität im Netz der 50Hertz Transmission GmbH sowie länderübergreifend erhöhen. Das Vorhaben dient damit der Ablösung der bestehenden 220-kV-Netzstruktur zum Zwecke der Erfüllung der gestiegenen Übertragungsaufgaben durch die Einspeisung von erneuerbaren Energien. Das Vorhaben dient zugleich der europäischen Netzintegration.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits im Jahr 2016 mit dem Vorhaben und dem zugehörigen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 beschäftigt. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Im Übrigen wurde die Klage der damaligen Kläger abgewiesen. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führten Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben, konkret im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Vogelschutzgebiete „Randow-Welse-Bruch", „Schorfheide-Chorin" und „Unteres Odertal" und im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die FFH-Gebiete „Felchowseegebiet" und „Fischteiche Blumberger Mühle". Das LBGR hat daraufhin auf Antrag der 50Hertz Transmission GmbH ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchgeführt und mit dem jetzt klagegegenständlichen 2. Planergänzungsbeschluss vom 20. August 2020 abgeschlossen.

Der Kläger begehrte die Aufhebung des 2. Planergänzungsbeschlusses. Er kritisierte erneut die Prüfung der FFH-Verträglichkeit für die drei Vogelschutzgebiete und die beiden FFH-Gebiete.

Die erneute Klage war nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom LBGR durchgeführte wiederholte Prüfung der FFH-Verträglichkeit für die Vogelschutz- und FFH-Gebiete kontrolliert und als richtig bestätigt.

Aus Sicht des LBGR sind mit dem Urteil vom heutigen Tag weitere wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Übertragungsnetzes für Strom beantwortet. Dies ist wiederum Grundlage für die zügige und rechtssichere Durchführung der Planungs- und Zulassungsverfahren für zahlreiche andere Netzausbauprojekte und die Umsetzung der Energiewende.