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Teichgruppe Haidemühl

Bekanntmachung über die Auslegung der Antragsunterlagen für den Gewässerausbau gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Teichgruppe Haidemühl im Rahmen des Vorhabens Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I – Gz.: w40-8.2-1-1

Mit Schreiben vom 27.10.2022 beantragt die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) den Gewässerausbau gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Teichgruppe Haidemühl im Rahmen des Vorhabens Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR). Antragsgegenstand ist die Beseitigung der Teichgruppe Haidemühl durch Stilllegung, infolge der Einstellung der Einleitung von Sümpfungswasser aus dem Randriegelsystem des Tagebaues Welzow-Süd in die Teichgruppe Haidemühl. Von den Auswirkungen des Vorhabens sind Flächen der Stadt Welzow betroffen.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG. Die zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR).

Die Vorhabensträgerin hat dafür entscheidungserhebliche Unterlagen zu den Umweltauswirkungen vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewässerausbau
  • Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
  • Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB)
  • Biotopschutzrechtlicher Fachbeitrag (BFB)
  • Eingestellte Unterlagen (naturräumliche Bestandserfassung, geotechnische Untersuchungen, Gutachten Erlenbestand)

Die Antragsunterlagen mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit vom

15. März 2023 bis einschließlich 14. April 2023

in der Stadtverwaltung Welzow, Poststraße 8, 03119 Welzow, Raum 30 während der Dienststunden

Montag von                     8.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag von                   8.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch von                   8.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag von              8.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag von                       8.30 bis 11.30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden im UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-portal.de/ zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 15. Mai 2023, beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus oder bei der Stadtverwaltung Welzow Einwendungen erheben kann. Die Einwendungen müssen die geltend gemachten Belange und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf der o. g. Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
  2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, Stellungnahmen innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist abgeben können (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
  3. rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem Termin erörtert werden, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
  4. die Teilnahme an dem Erörterungstermin den Beteiligten freigestellt ist. Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen i. S. d. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  5. über die Einwendungen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das LBGR entschieden wird. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten vom LBGR ausschließlich für das Erlaubnisverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:  https://lbgr.brandenburg.de/lbgr/de/datenschutz/


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