Toolbar-Menü

Tagebau Welzow-Süd, Erlaubnisverfahren Gewässerbenutzung 2023-2035

Die Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) beantragte mit Schreiben vom 30.07.2021 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Tagebau Welzow-Süd 2023 – 2035.

 Der Antrag umfasst folgende Gewässerbenutzungen:

  •  Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) in einer Höhe von max. 54 Mio. m³/a,
  •  Einleitung des gehobenen Grundwassers in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),
  •  Absenken und Umleiten von Grundwasser im Zusammenhang mit der Dichtwand Welzow-Süd (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG).

Die Gewässerbenutzungen dienen der planmäßigen Fortführung der Kohlegewinnung und der zeitlich nachlaufende Wiedernutzbarmachung im Teilabschnitt 1 (TA I) des Tagebau Welzow-Süd. Die Erlaubnis wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2035 beantragt.

Von den Auswirkungen des Vorhabens sind Flächen der Stadt Spremberg, der Stadt Welzow, der Stadt Drebkau, der Gemeinde Neuhausen/ Spree, des Amtes Altdöbern, der Stadt Großräschen sowie der sächsischen Gemeindeverwaltungen Elsterheide und Spreetal betroffen.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR).

Die Vorhabensträgerin legte die entscheidungserhebliche Unterlagen zu den Umweltauswirkungen vor:

  • Erläuterungsbericht inkl. allgemeinverständlicher nichttechnischer Zusammenfassung
  • Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • Verträglichkeitsuntersuchungen gem. § 34 BNatSchG (NATURA 2000)
  • Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB)
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Die Unterlagen stehen auf dem Portal UVP-Verbund zum Download zur Verfügung.

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung