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Tagebau Jänschwalde

Die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) betreibt als bergrechtlich verantwortliche Unternehmerin den Tagebau Jänschwalde. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat am 24.02.2020 den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde 2020 -2023 zugelassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen legte die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) am 26. 03.2020 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30.04.2021 begründete die DUH den Widerspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Cottbus am 02. Dezember 2021 hat die DUH vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Darin mach die DUH geltend, dass Sümpfungswassermengen im Tagebau Jänschwalde überschritten werden. Dabei bezieht sich die DUH auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. März 1996 . In dieser ist geregelt wie viel Wasser gefördert und entnommen werden darf. Mit Beschluss vom 16. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der DUH gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplan ab dem 15. Mai 2022 wiederhergestellt wird. Das bedeutet, dass die diesem Hauptbetriebsplan zu Grunde liegenden Tätigkeiten (Betrieb des Tagebaus mit dem Ziel der Kohleförderung) im Tagebau Jänschwalde nur noch bis zum 14. Mai 2022 durchgeführt werden dürfen. Mit der Außervollzugsetzung ist der Tagebau Jänschwalde in einen Sicherheitsbetrieb zu überführen. Dafür wird das LBGR eine bergrechtliche Anordnung treffen. In dieser werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und der ökologischen Anforderungen geregelt.

Mai 2022

Der Beschluss des VG Cottbus wurde aufgehoben, d. h. die Zulassung des Hauptbetriebsplan Tagebau Jänschwalde 2020 – 2023 (Auslauf) ist (zunächst) weiter vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit Beschluss vom 05.05.2022 entschieden. Somit darf der Tagebaubetrieb vorläufig fortgeführt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans lasse sich nach Ansicht des OVG im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen. Damit ist die Entscheidung in der Hauptsache offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Beachtlichkeit des Fehlens bzw. etwaiger Mängel einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Zulassung eines Betriebsplans als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet und noch nicht dazu entschieden. Die genaue Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis ist aufgrund der Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Da die Hauptsacheentscheidung offen ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Fortführung des Tagebau Jänschwalde aus (öffentliches Interesse an Rohstoffgewinnung, Gewährleistung der Sicherheit, Verwendung des Sümpfungswassers für Schadensbegrenzungsmaßnahmen etc.). Der Beschluss ist unanfechtbar.